Rz. 426
§ 158 Abs. 3 BewG präzisiert in positiver Hinsicht, welche Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere:
- der Grund und Boden, d. h. alle Flächen, die nicht nach § 159 BewG als Grundvermögen zu erfassen sind;
- die Wirtschaftsgebäude, d. h. Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen;
- die stehenden Betriebsmittel, die wie z. B. das lebende und tote Inventar einem Betrieb längerfristig dienen;
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Laufende Betriebsmittel sind solche, die entweder zum Verkauf oder zum Verbrauch im eigenen Betrieb bestimmt sind. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt nach § 158 Abs. 3 S. 2 BewG ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Dieser Bestand kann je nach Art und Lage des einzelnen Betriebs sehr unterschiedlich sein.[1] Bei der landwirtschaftlichen Nutzung zählen die umlaufenden Betriebsmittel jedoch nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten 5 Jahre nicht überschritten wird.[2] Inwieweit eingeschlagenes Holz bei der forstwirtschaftlichen und Weinvorräte bei der weinbaulichen Nutzung zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören, ist in den §§ 171 und 173 BewG geregelt;
- die immateriellen Wirtschaftsgüter, zu denen insbesondere Lieferrechte und von staatlicher Seite gewährte Vorteile gehören, die die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllen (z. B. Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte);
- die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
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