Rz. 420

Nach § 157 Abs. 2 BewG sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden,[1] unter Anwendung der §§ 158175 BewG zu ermitteln.

Auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft muss im Erbfall der Wert des Betriebs im Ganzen ermittelt werden. Dabei sieht das Gesetz für den Wirtschaftsteil einerseits und die Betriebswohnungen und den Wohnungsteil andererseits unterschiedliche Bewertungsverfahren vor.

 

Rz. 421

Die Bewertung des Wirtschaftsteils erfolgt durch ein typisiertes Ertragswertverfahren[2], das die objektive Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe abbilden soll. Da sich bei Anwendung dieses Verfahrens für kleine und mittlere Betriebe nur ein geringer oder gar negativer Reinertrag ergibt, sieht § 164 BewG die Ermittlung eines steuerlichen Mindestwerts vor, der die ebenfalls aufgrund typisierter Annahmen ermittelte Ertragsfähigkeit des Betriebs widerspiegeln soll. Beide Verfahren sind nicht auf die Ermittlung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Veräußerungspreises[3] gerichtet, sondern sollen den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung bestimmen.[4] Anders als bei gewerblichen und freiberuflichen Betrieben ist der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert nicht vorgesehen. Nur bei tatsächlichen Veräußerungen innerhalb einer Frist von 15 Jahren seit dem Besteuerungszeitpunkt erfolgt rückwirkend der Ansatz des nach § 166 BewG ermittelten Liquidationswerts.[5]

 

Rz. 422

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum ErbStRG[6] soll damit eine realitätsgerechte Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ermöglicht und den Umständen Rechnung getragen werden, dass

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe als Generationenbetriebe nur in wenigen Fällen im Ganzen veräußert werden, sodass ein Marktwert eines ganzen Betriebs nicht aus Verkaufsfällen oder Statistiken abgeleitet werden kann, und
  • land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen typischerweise nicht verkauft, sondern überwiegend verpachtet werden, sodass die in Verkaufsfällen erzielten Preise auf seltenen Einzelvereinbarungen beruhen, die den tatsächlichen Flächenpreis nicht zuverlässig abbilden.

Ob diese Gesichtspunkte einen ausreichenden Grund dafür darstellen, bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Bewertungsziel des gemeinen Werts i. S. d. § 9 Abs. 2 BewG abzuweichen, erscheint fraglich. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des hypothetischen Veräußerungspreises gelten auch im Liquidationsfall, werden vom Gesetzgeber in diesem Fall aber offenbar für überwindbar gehalten. Und dem Charakter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Generationenbetrieb kann im Rahmen der auch für landwirtschaftliche Betriebe geltenden Verschonungsregelung[7] Rechnung getragen werden.

 

Rz. 423

Der Regierungsentwurf des ErbStRG hatte vorgesehen, Einzelheiten der Wertermittlung nicht im BewG, sondern in einer Rechtsverordnung zu regeln. Am 10.6.2008 legte das BMF einen Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung der §§ 158–175 BewG (Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – LuFBewV) vor. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[8] wurden die darin vorgesehenen Regelungen jedoch in das Gesetz übernommen. Um die Anpassung an Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erleichtern, wurde das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats die in den Anlagen 14–18 zum BewG aufgeführten Reingewinne, Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 LwG anzupassen.[9]

 

Rz. 424

Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften über die Bewertung des Grundvermögens.

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