Rz. 376b

Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[1] ist § 203 BewG neugefasst worden. Nach der Neufassung beträgt der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG).

Eine automatische Anpassung an die Zinsentwicklung findet künftig nicht mehr statt. Durch § 203 Abs. 2 BewG wird das BMF jedoch ermächtigt, den Kapitalisierungsfaktor durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.

[1] BGBl I 2016, 2464.

4.7.6.2.1 Gründe für die Neuregelung

 

Rz. 376c

Der in den Jahren 2007–2015 eingetretene Rückgang der Kapitalmarktzinsen hatte zur Folge, dass der für das Jahr 2015 anwendbare Kapitalisierungsfaktor um mehr als 29 % höher war als der Kapitalisierungsfaktor für das Jahr 2014 und sogar um mehr als 65 % höher als der Kapitalisierungsfaktor für das Jahr 2007. Diese Entwicklung gab zu der Besorgnis Anlass, dass der sich aus § 203 Abs. 1 BewG a. F. ergebende Multiplikator den Bezug zu den Marktgegebenheiten verloren habe und die tatsächlich erzielbaren Unternehmenspreise bei Weitem überzeichne.[1]

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat diese Bedenken aufgegriffen und in der Beschlussempfehlung zu dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts[2] empfohlen, den Basiszinssatz auf mindestens 3,5 % und höchstens 5,5 % festzulegen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Kapitalisierungsfaktor mindestens 10 und höchstens 12,5 betragen hätte. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass außerhalb der vorgesehenen Spanne liegende Werte den Unternehmenswert entweder nach oben oder nach unten überzeichneten. Zwar führten niedrige Zinsen tatsächlich zu höheren Unternehmenswerten, jedoch nicht in dem Maß, wie sich der Kapitalisierungsfaktor aufgrund des niedrigen Basiszinssatzes erhöhe. Da der Kapitalisierungsfaktor den Kehrwert des Kapitalisierungszinsfußes bilde, steige er umso stärker an, je mehr sich der Nenner dem Wert 0 nähere. Umgekehrt könne der Anstieg des Basiszinssatzes über einen gewissen Wert zu einer Unterbewertung der Unternehmen führen. Ein solcher Anstieg könne mit einem erhöhten Risiko langfristiger öffentlicher Anleihen zusammenhängen, das die dem Bewertungsansatz des § 203 Abs. 1 BewG zugrunde liegende Annahme, die Anlage des Kapitals in einem Unternehmen erfordere wegen des damit verbundenen höheren Risikos auch eine höhere Verzinsung als die Anlage in öffentlichen Anleihen, infrage stelle.[3]

Im Bundesrat fand der der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses entsprechende Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags jedoch keine Mehrheit. Der im Laufe des Vermittlungsverfahrens in Gestalt eines Kapitalisierungsfaktors von 13,75 erzielte Kompromiss führt, bezogen auf die Verhältnisse des Jahres 2016, zu um 10 % höheren Unternehmenswerten als der Vorschlag des Finanzausschusses. Zugleich erlaubt die dem BMF eingeräumte Verordnungsermächtigung auch künftig Anpassungen an Veränderungen des Kapitalmarktzinses. Damit trägt die Gesetz gewordene Lösung Einwänden Rechnung, die aus dem Bereich der Landesfinanzverwaltungen gegen den Vorschlag des Finanzausschusses erhoben worden waren. Diese stützten sich vor allem darauf, dass der Umfang einer möglichen Überbewertung von Unternehmensanteilen bisher nicht evaluiert sei, die Begrenzung des Kapitalisierungsfaktors auf 12,5 deshalb mit der Gefahr einer Unterbewertung verbunden sei und die Festlegung eines festen Korridors ohne Marktbezug die verfassungsrechtlich gebotene Annäherung an den gemeinen Wert verhindere.[4]

[1] Wachter, Beihefter zu DStR Heft 35/2014, 90, 97; Lüdicke, FR 2013, 107, 112.
[2] BT-Drs. 18/8911.
[3] BT-Drs. 18/8911, 47.
[4] Erkis, DStR 2016, 1441, 1447.

4.7.6.2.2 Fester Kapitalisierungsfaktor

 

Rz. 376d

Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 ist deutlich niedriger als der, der sich nach § 203 BewG a. F. für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 ergeben hätte. Ausgehend von dem vom BMF mit Schreiben vom 4.1.2016[1] bekannt gegebenen Basiszins von 1,1 % würde dieser 17,8571 betragen. Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 entspricht einem Kapitalisierungszinssatz von 7,2727 %. Unter Zugrundelegung der Systematik des bisherigen Rechts ist der Risikozuschlag damit von 4,5 % auf 6,1727 % erhöht worden. Eine sachliche Begründung für diesen Zuschlagsatz ist jenseits des offenbaren Kompromisscharakters des Kapitalisierungsfaktors von 13,75 % – 10 % mehr als der vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestags empfohlene max. Kapitalisierungsfaktor von 12,5 – nicht erkennbar.

Nach § 203 Abs. 2 BewG kann das BMF den Kapitalisierungsfaktor von 13,75 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anpassen. Auch wenn sich die Verordnungsermächtigung über die Maßstäbe ausschweigt, nach denen diese Anpassung vorzunehmen sein wird, muss im Lichte des bisher gelten...

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