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Die §§ 199–203 BewG regeln eine vom Gesetz als vereinfachtes Ertragswertverfahren bezeichnete Methode zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht börsennotierter Anteile an Kapitalvermögen sowie von (Anteilen an) Betriebsvermögen.

Nach dem Regierungsentwurf des ErbStRG sollten diese Regelungen nicht unmittelbar im Gesetz, sondern durch eine Rechtsverordnung getroffen werden. Im Februar 2008 legte das BMF einen Entwurf (Diskussionsentwurf für eine Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung – AntBVBewV –) vor, der in der Literatur Gegenstand einer lebhaften Diskussion war.[1] Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 16/11075) wurden die Regelungen zum vereinfachten Ertragswertverfahren in den neu eingefügten Unterabschnitt D des 6. Abschnitts des BewG übernommen. Inhaltlich blieben die Vorschriften im Wesentlichen unverändert. Die Regelungen zur Bewertung eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft – d. h. zur Aufteilung des für die Gesellschaft als Ganzes ermittelten Werts auf die Anteile der einzelnen Gesellschafter –, die § 6 AntBVBewV für den Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens vorsah, wurden in den für alle Wertermittlungsmethoden geltenden § 97 Abs. 1a BewG übernommen und um eine Regelung für Anteile an Kapitalgesellschaften[2] ergänzt.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren dient dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten sicherzustellen und die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen zu erleichtern. Es soll die Möglichkeit bieten, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG zu ermitteln (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/11107, 26). Inhaltlich lehnt es sich an schon seit längerer Zeit geltende Verwaltungsregelungen zur Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke an.[3]

[1] Creutzmann, Stbg 2008, 148; Piltz, DStR 2008, 745; Mannek, DB 2008, 423; Kußmaul/Pfirmann/Hell/Meyering, BB 2008, 472; Flöter/Matern, NWB 2008, 1727; Hannes/Onderka, ZEV 2008, 173; Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167; Rohde/Gemeinhardt, StuB 2008, 338.

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