Rz. 283

Unter dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht war anerkannt, dass bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkaufspreisen auch unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen der veräußerten und der zu bewertenden Anteile Rechnung getragen werden konnte. Auf diese Weise konnte durch entsprechende Zu- oder Abschläge der gemeine Wert von Vorzugsaktien aus Verkäufen von Stammaktien abgeleitet werden und umgekehrt[1] oder der gemeine Wert junger, für das laufende Wirtschaftsjahr noch nicht (voll) dividendenberechtigter Aktien aus den Verkäufen von Altaktien.[2] Entsprechendes galt, wenn eine Minderheitsbeteiligung zu bewerten, Gegenstand des Verkaufs aber eine Mehrheitsbeteiligung war.[3] Gleiches hätte bei einer Kommanditgesellschaft im Verhältnis zwischen einem Komplementär- und einem Kommanditanteil gelten müssen, wenn Anteile an Personengesellschaften in die Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG einbezogen gewesen wären.

 

Rz. 284

Auf das neue Recht lassen sich diese Grundsätze aber nicht unbesehen übertragen, weil danach für Anteile an Kapitalgesellschaften und für Anteile am Betriebsvermögen keine direkte Ableitung des gemeinen Werts des zu bewertenden Anteils aus dem Verkaufspreis eines anderen Anteils (mehr) stattfindet, sondern der Wert des Anteils auf indirektem Wege bestimmt wird, indem zunächst der Gesamtwert des Unternehmens ermittelt und dieser sodann nach den in § 97 Abs. 1a und 1b BewG festgelegten Maßstäben auf die zu bewertenden Anteile verteilt wird. Bei Anteilen an Personengesellschaften erfolgt die Aufteilung des Gesamthandsvermögens nach den Kapitalkonten und dem Gewinnverteilungsschlüssel, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Nennkapital. Diese Aufteilungsschlüssel lassen die Berücksichtigung unterschiedlicher Herrschaftsrechte (z. B. im Verhältnis zwischen Komplementär- und Kommanditanteil, zwischen Stamm- und Vorzugsaktien und zwischen Anteilen mit und ohne Beteiligungscharakter) nicht ohne Weiteres zu. Ebenso wenig kann bei Anteilen an Kapitalgesellschaften einem eventuellen Gewinnvorzug von Vorzugsaktien oder der aufgeschobenen Dividendenberechtigung junger Aktien Rechnung getragen werden.

 

Rz. 285

Die ErbStR 2019 setzen sich mit der Problematik der mittelbaren Ableitung des Anteilswerts nicht im Einzelnen auseinander. R B 11.2 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2019 bestimmt lediglich, dass bei der Ableitung des Anteilswerts aus Verkäufen ein im Kaufpreis enthaltener Zuschlag für den Beteiligungscharakter herauszurechnen ist, wenn ein solcher Zuschlag für den zu bewertenden Anteil nicht anzusetzen ist. Dies ist nur im Ergebnis zutreffend, weil die Wertableitung gerade nicht mehr im unmittelbaren Vergleich des veräußerten und des zu bewertenden Anteils stattfindet. Ein im Kaufpreis enthaltener Paketzuschlag i. S. d. § 11 Abs. 3 BewG ist daher zur Ermittlung des Unternehmenswerts auf jeden Fall herauszurechnen. Hat auch der zu bewertende Anteil Beteiligungscharakter, ist der sich dafür nach dem Aufteilungsmaßstab des § 97 Abs. 1b BewG ergebende Wert wieder um einen Zuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG zu erhöhen.

[1] BFH v. 28.5.1997, II B 105/96, BFH/NV 1997, 334; R B 11.1 Abs. 4 ErbStR 2019.
[2] R B 11.1 Abs. 4 ErbStR 2019.

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