Rz. 256

Nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des § 99 Abs. 2 BewG gehörten Betriebsgrundstücke je nach dem Maß ihrer betrieblichen oder nicht betrieblichen Nutzung entweder in vollem Umfang zum Betriebsvermögen oder zum Grundvermögen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Durch Art. 2 Nr. 7 ErbStRG wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen; nach der Begründung des Regierungsentwurfs hatte sie für die neu geregelte Bewertung des Betriebsvermögens keine Bedeutung mehr.

Grundstücke, die zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft bzw. zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehören, gehören damit in vollem Umfang zu deren Betriebsvermögen (zur abweichenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf Wirtschaftsgüter von Personengesellschaften vgl. jedoch Rz. 253). Dagegen richtet sich die Zuordnung von Grundstücken, die zu einem Einzelunternehmen und zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, nach den ertragsteuerlichen Vorschriften. Danach bilden die in verschiedenen Funktionszusammenhängen stehenden Teile eines Gebäudes selbstständige Wirtschaftsgüter, die teilweise notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen (Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken, zu fremdbetrieblichen oder fremden Wohnzwecken) und teilweise notwendiges Privatvermögen (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Stpfl. oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft) sind.[1]

 

Rz. 257

Die Anknüpfung an die ertragsteuerliche "Atomisierung" kann Probleme aufwerfen, soweit es auf die Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter ankommt. Bei der Bewertung der nicht zum Betriebsvermögen sowie der zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücksteile ist dies stets, bei der Bewertung der zum Betriebsvermögen gehörenden Teile insoweit der Fall, als diese nicht in die Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens eingehen (Substanzwertverfahren, Ansatz als Sonderbetriebsvermögen oder junges Betriebsvermögen). Da die Bewertungsvorschriften der §§ 176 ff. BewG Grundstücke als verkehrsfähige Einheiten voraussetzen, die in der Steuerbilanz als selbstständige Gebäudeteile behandelten Grundstücksteile mangels rechtlicher Selbstständigkeit aber nicht verkehrsfähig sind, sieht H B 99 S. 1 ErbStH 2019 "Grundbesitzwert bei Betriebsgrundstücken" die Feststellung eines Grundbesitzwerts für das gesamte Grundstück nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG vor. Dieser ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen vom Betriebsfinanzamt[2] aufzuteilen.[3] Damit dürfte gemeint sein, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis erfolgen soll, nach dem das Ertragsteuerrecht die Anschaffungskosten aufteilen würde, wenn zum Bewertungsstichtag eine Anschaffung zu dem für das Gesamtgrundstück ermittelten gemeinen Wert erfolgt wäre.[4]

[3] H B 99 S. 2 ErbStH 2019.
[4] Hübner, DStR 2009, 2577, 2580.

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