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Durch das ErbStRG ist die Bewertung von nicht börsennotierten Unternehmen grundsätzlich rechtsformunabhängig auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 BewG geregelt worden. Unternehmen i. d. S. sind:

  • gewerbliche Einzelunternehmen[1],
  • gewerblich tätige Personengesellschaften[2],
  • freiberuflich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften[3] sowie
  • Kapitalgesellschaften[4], deren Anteile nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder für die sich innerhalb des 30-Tage-Zeitraum des § 11 Abs. 1 S. 2 BewG kein Kurs feststellen lässt.[5] Dazu gehören in 1. Linie Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Die Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG hat aber auch dann zu erfolgen, wenn bei einer Aktiengesellschaft unterschiedliche Gattungen von Aktien vorhanden sind und die zu bewertenden Anteile zu einer Gattung gehören, die nicht börsennotiert ist.

Für nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Bewertungsvorschriften des § 11 Abs. 2 BewG unmittelbar, für Einzelunternehmen und Personengesellschaften über die Verweisungen in § 157 Abs. 4 und 5 und § 109 Abs. 1 und 2 BewG.

Die Annahme von Betriebsvermögen setzt nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in einer werbenden Phase befindet. Vielmehr liegt Betriebsvermögen über das Ende der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft hinaus so lange vor, wie an dem jeweiligen Stichtag noch positives oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist.[6] Zu dem negativen Betriebsvermögen gehören insbesondere betrieblich begründete Verbindlichkeiten.[7] Deshalb ist auch für eine Personengesellschaft, deren Auflösung beschlossen ist und die sich im Stadium der Liquidation befindet, noch gem. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ein Wert festzustellen.[8]

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