Rz. 215

Nach § 151 Abs. 3 S. 2 BewG kann der Erklärungspflichtige[1] eine von dem zuletzt festgestellten Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. Obwohl das Gesetz diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich anordnet, ist das nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständige FA in diesem Fall verpflichtet, ein entsprechendes Feststellungsverfahren durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Der Antrag kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist gestellt werden. Nicht geregelt ist die Frage, ob und ggf. innerhalb welcher Frist der Erklärungspflichtige einen einmal gestellten Antrag wieder zurücknehmen kann mit der Folge, dass eine Neufeststellung nur unter der Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig ist. Da der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen er den Stpfl. an einem einmal gestellten Antrag festhalten will, ausdrücklich dessen Unwiderruflichkeit anordnet bzw. angeordnet hat, ist u. E. davon auszugehen, dass der Antrag bis zur Bestandskraft des auf seiner Grundlage erteilten Feststellungsbescheids zurückgenommen werden kann.

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