Rz. 4

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist nach § 11 ErbStG als Bewertungsstichtag nur maßgebend, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Derzeit ist eine solche abweichende Regelung nur in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG normiert, wonach ein früherer Erwerb mit seinem früheren Wert – und nicht mit seinem Stichtagswert im Zeitpunkt des letzten Erwerbs – anzusetzen ist.

 

Rz. 5

Einschränkungen des Stichtagsprinzips ergeben sich im Übrigen, soweit – der Anknüpfung des ErbStG an zivilrechtliche Rechtsvorgänge entsprechend – ein Ereignis kraft zivilrechtlicher Rückwirkung, z. B. Genehmigung[1] nachträglich zu Veränderungen hinsichtlich des steuerpflichtigen Erwerbs führt und/oder der Gesetzgeber einem Ereignis – wie im Fall des § 29 Abs. 1 ErbStG – ausdrücklich die Rechtsqualität eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zumisst.

 

Rz. 6

Eine stichtagsdurchbrechende Wirkung kann auch §§ 5 ff. BewG zukommen.[2] So werden aufschiebend bedingte Lasten nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 1 BewG erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eintritt.[3]

 

Rz. 7–14

einstweilen frei

[1] § 184 BGB oder Ausschlagung § 1953 Abs. 1 BGB.
[2] BFH v. 8.2.2006, II R 38/04, BFH/NV 2006, 1181, betr. aufschiebend bedingte Gegenleistungspflicht bei gemischter Schenkung; näher Schmid, ZEV 2015, 387 f.

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