Rz. 290

Die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist gem. § 10 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Dies legt den Schluss nahe, dass diese nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG und § 1967 BGB als Nachlassverbindlichkeit einzustufen wäre und nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden darf.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers für den jeweiligen Erwerb und beruht auf der Vorstellung, dass die Erbschaftsteuerzahlung eine unbeachtliche Erwerbsverwendung ist.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2020[3] ist dieses Abzugsverbot in einem neuen § 10 Abs. 8 S. 2 ErbStG auf die Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erstreckt worden.

 

Rz. 291

Das Abzugsverbot erstreckt sich auch auf eine ausländische Erbschaftsteuer[4]; insoweit lässt § 21 ErbStG ausschließlich deren Anrechnung zu. Ausländische Steuern, die – wie die kanadische capital gains tax – nicht der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen, können dagegen als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.[5]

 

Rz. 292

§ 10 Abs. 8 ErbStG betrifft nicht die Erbschaftsteuer oder sonstigen Steuerschulden, die der Erblasser aus einem vorausgegangenen Erbfall schuldete; diese Steuerschulden sind bei dessen Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.[6] Gleiches gilt für die gem. § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erben auferlegte Erbschaftsteuer für andere Erwerber.

 

Rz. 293

Im Zusammenhang mit der Ermittlung, ob bei einer Zuwendung an eine Pensions- oder Unterstützungskasse (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG) eine sog. Überdotierung eintritt, ist der Gesamtwert der Zuwendung um die Erbschaftsteuer zu kürzen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Berücksichtigung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit.[7]

 

Rz. 294–299

einstweilen frei

[1] BFH v. 20.1.2016, II R 34/14, BStBl II 2016, 482; s. dazu Fumi, BFH/PR 2016, 207; Loose, DB 2016, 1343; BFH v. 13.4.2016, II R 55/14, BStBl II 2016, 746; s. dazu Fumi, BFH/PR 2016, 316; auch zum Übergang der Erbschaftsteuerschuld vom Vorerben auf den Nacherben.
[2] Dazu krit. Meincke/Hannes/Holtz, § 10 Rz. 73.
[3] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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