Rz. 54

Der sich als steuerpflichtiger Erwerb ergebende Betrag ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG; ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs EUR-Beträge mit Nachkommastelle, sind sie jeweils in der für den Stpfl. günstigen Weise auf volle EUR-Beträge auf- bzw. abzurunden.[1] Die Regelung entstammt einer Zeit vor dem flächendeckenden Einsatz von IT zur Bewältigung der für die Steuerfestsetzung erforderlichen Rechenarbeiten. Sie ist unzeitgemäß und sollte daher alsbald ersatzlos gestrichen werden. Für Bagatellfälle ist mit § 22 ErbStG und § 3 KBV bereits ausreichend Vorsorge getroffen worden.

 

Rz. 55

Die Freibeträge der §§ 16, 17 ErbStG und der gem. § 19 ErbStG jeweils maßgebende Steuersatz sind jeweils auf den nach § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG abgerundeten Betrag anzuwenden. Es ergeben sich also keine steuerlichen Auswirkungen, wenn die in §§ 16, 17 ErbStG aufgeführten Steuerfreibeträge um jeweils bis zu 99,99 EUR überschritten werden.

 

Rz. 56

Zu beachten ist daneben die Kleinbetragsgrenze aus § 22 ErbStG.[2]

 

Rz. 57

Die Abrundungsvorschrift des § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG gilt auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen (Gesamt-)Erwerbs bei der Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG; jedoch findet eine weitere Abrundung des (einzelnen) Jahreswerts der Rente nicht statt.[3]

 

Rz. 57

Bei der Ersatzerbschaftsteuer fingiert § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG den Übergang des Vermögens der Stiftung oder des Vereins auf 2 Personen, sodass auch die Abrundung nach § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG 2-mal (d. h. für jeden dieser beiden fingierten Erwerbe) vorzunehmen ist.

[1] H E 10.1 ErbStH 2019 "Abrundung/Aufrundung".
[2] Zu den Einzelheiten vgl. unten § 22 Rz. 1 ff.
[3] Vgl. unten § 23 ErbStG Rz. 35.

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