Rz. 100

Neben der "laufenden" Besteuerung einer Familienstiftung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greifen ggf. weitere Besteuerungstatbestände ein.[1] Dies sind bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG[2], der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG[3], die sog. Zustiftung als freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG[4] und die Aufhebung einer Stiftung bzw. die Auflösung eines Vereins i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.[5] Wird eine Familienstiftung durch Satzungsänderung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt, ist deren Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei.[6] Satzungsmäßige laufende Ausschüttungen an die Destinatäre sind erbschaft- und schenkungsteuerfrei.[7]

 

Rz. 101–149

einstweilen frei

[1] Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 1 Rz. 44 ff.; H.-U. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 1 Rz. 41 ff.
[6] R E 1.2 Abs. 5 ErbStR 2019; § 13 ErbStG Rz. 84.
[7] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 24.

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