Rz. 23

Die "Zweckzuwendung" ist eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Schöpfung, eine Mischung aus Zuwendung und Zweckauflage.[1] Mit der Besteuerung der Zweckzuwendungen sollen Zuwendungen erfasst werden, die weder dem Geber noch dem Empfänger noch bestimmten dritten Personen zugutekommen, die als Erwerber zur Steuerzahlung herangezogen werden könnten. Dies ist mit dem Leistungsfähigkeits- und Bereicherungsprinzip nur schwer zu vereinbaren.[2]

 

Rz. 24

Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG im Kern dadurch gekennzeichnet, dass von dem auf einen Erwerber übergehenden Vermögen anordnungsgemäß ein bestimmter Teil einem unbestimmten Personenkreis und damit auch einer Zweckbestimmung zugutekommen soll.[3] Aufgrund entsprechender Verfügungen des Erblassers oder Schenkers entsteht eine getrennte Vermögensmasse, die der Erwerber nur zweckgebunden verwenden darf.[4] Die demgemäß von dem Erwerber zu erfüllende Verpflichtung mindert so dessen Bereicherung, weshalb der Betrag bereicherungsmindernd abgezogen wird (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Demgegenüber lässt sich das aus der Verpflichtungserfüllung Geleistete nicht einem bestimmten Erwerber oder mehreren bestimmten Bedachten zuordnen, sodass das Geleistete ohne die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei bliebe.[5]

 

Rz. 25

Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen 2 formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen und zum anderen eine Zweckzuwendung gem. § 8 ErbStG.[6]

 

Rz. 26–49

einstweilen frei

[1] Vgl. § 2193 BGB.
[2] Gl. A. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 6; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 1 Rz. 13.
[3] Z. B. einem Kindergarten; zu Einzelheiten § 8 ErbStG Rz. 1 ff.
[4] H.-U. Viskorf, in V/S/W, 2023, ErbStG, § 1 Rz. 8.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 6; Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 1 Rz. 28.

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