Rz. 1
§ 1 Abs. 1 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Erwerbsvorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. § 1 Abs. 2 ErbStG normiert ein Gleichstellungsgebot, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden sind.[1] Die als "steuerpflichtige Vorgänge" in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG genannten Tatbestände müssen durch die §§ 3–6 ErbStG (Nr. 1: Erwerb von Todes wegen), § 7 ErbStG (Nr. 2: Schenkungen unter Lebenden) und § 8 ErbStG (Nr. 3: Zweckzuwendungen) ausgefüllt und bestimmt werden.[2] § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nennt demgegenüber entgegen der Überschrift keinen "Vorgang" im eigentlichen Sinn: Es wird lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein von Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins besteuert, ohne dass dies von einem weiteren "Vorgang" abhängig wäre.
Rz. 2–19
einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen