Rz. 1

§ 1 Abs. 1 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Erwerbsvorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. § 1 Abs. 2 ErbStG normiert ein Gleichstellungsgebot, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden sind.[1] Die als "steuerpflichtige Vorgänge" in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG genannten Tatbestände müssen durch die §§ 36 ErbStG (Nr. 1: Erwerb von Todes wegen), § 7 ErbStG (Nr. 2: Schenkungen unter Lebenden) und § 8 ErbStG (Nr. 3: Zweckzuwendungen) ausgefüllt und bestimmt werden.[2] § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nennt demgegenüber entgegen der Überschrift keinen "Vorgang" im eigentlichen Sinn: Es wird lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein von Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins besteuert, ohne dass dies von einem weiteren "Vorgang" abhängig wäre.

 

Rz. 2–19

einstweilen frei

[1] S. hierzu Rz. 150.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 2; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 1 Rz. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge