Zur Führung einer Firma sind nach den Regelungen des HGB nur Kaufleute berechtigt. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, eine Firma anzunehmen und zum Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB). Andere Gewerbetreibende, hierzu zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), können daher nicht unter einer (Handelsregister-)Firma auftreten. Solchen Gewerbetreibenden ist die Geschäftsbezeichnung vorbehalten. Sie können also im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten.

Gemäß § 19 HGB müssen alle Kaufleute in ihrer Firma einen Rechtsformzusatz führen.

Die Firma muss bei Einzelkaufleuten, OHG oder KG folgenden Rechtsformzusatz führen:

  • bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K", "e.Kfm." oder "e.Kfr.",
  • bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "OHG",
  • bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "KG".

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