FinMin Baden-Württemberg, 25.9.2009, 3 - S 440.0/20

Durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) ist die durch Art. 1 FMStG eingeführte Grunderwerbsteuerbefreiung des § 14 Abs. 4 FMStFG ergänzt worden. Danach sind auch die Erwerbe des Fonds als Enteignungsbegünstigter von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiung greift insbesondere ein bei Enteignungen i.S. des Gesetzes zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarkts (Rettungsübernahmegesetz – RettungsG); vgl. Art. 3 des Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG – vom 7.4.2009, BGBl 2009 I S. 725). Die Neufassung des § 14 Abs. 4 FMStFG ist am 9.4.2009, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Rettungsübernahmegesetzes, in Kraft getreten (Art. 19 Abs. 2 Bürgerentlastungsgesetz).

 

Normenkette

FMStG § 14 Abs. 4

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