Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2020, 6 K 3291/19 F

Verfahren beim BFH: I R 50/20

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 9.8.2023, I R 50/20 (veröffentlicht am 14.12.2023).

Hinweis

Das FG Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass für die finanzielle Eingliederung die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft erforderlich ist, wenn diese laut Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse generell oder ganz überwiegend erforderlich ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2020, 6 K 3291/19 F).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft trotz qualifiziertem Mehrheitserfordernis
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, X GmbH, ist als Organgesellschaft in die Organschaft mit der A GmbH als Organträger eingebunden, so dass bei ihr kein zu versteuerndes Einkommen festzustellen und somit keine Körperschaftsteuer festzusetzen ist.

Die Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft sind allesamt gegeben. Auch die hier streitige finanzielle Eingliederung der Steuerpflichtigen in die A GmbH besteht, da die A GmbH zu xx % [mehr als 50 %] an der Steuerpflichtigen beteiligt ist und auch entsprechend die Mehrheit der Stimmrechte hält.

Dem steht nicht entgegen, dass im Gesellschaftsvertrag der Steuerpflichtigen eine qualifizierte Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse vorgesehen ist. Konkret sind xx % [mehr als einfache Mehrheit] der in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen erforderlich, wobei bei Nichtanwesenheit aller Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung diese in einer sogleich einzuberufenden, anschließenden neuen Versammlung mit den Anwesenden beschlussfähig ist, ungeachtet der Höhe des vertretenen Stammkapitals.

Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erfordert lediglich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Dies ist hier zweifelsohne gegeben. Ein darüber hinausgehendes Erfordernis für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Auch ein anders gerichteter Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. Denn bei der erstmaligen Aufnahme der Organschaftsregelungen im Jahr 1968 forderte der Gesetzgeber, dass sich die Mehrheit der Anteile an der Organgesellschaft in der Hand des Organträgers befinden müssen. Nun wird auf die Mehrheit der Stimmrechte abgestellt, ohne dass eine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre.

Zwar kam der BFH zu einem anderen Ergebnis und forderte als weitere Voraussetzung der Organschaft eine qualifizierte Stimmenmehrheit, sofern diese vertraglich vorgesehen ist (BFH, Urteil v. 22.11.2001, V R 50/00). Dieses Urteil ist jedoch zu altem Recht ergangen und damit nicht mehr einschlägig. Denn im Urteilsfall war neben der Stimmenmehrheit zudem eine Beherrschung der Organgesellschaft notwendig. Diese Beherrschungspflicht ist nun jedoch nicht mehr im Gesetz vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit der Begründung der Organschaft vereinfachen. Folglich kann nun die einschränkende Entscheidung des BFH zu altem Recht nicht mehr der Steuerpflichtigen entgegen gehalten werden.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, das zu versteuernde Einkommen und die Körperschaftsteuer mit 0 EUR festzusetzen.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 50/20 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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