Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Erststudium

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums können ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen werden. Sie stellen keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen VI R 49/07)

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen VI R 49/07)

 

Tatbestand

Streitig sind die Aufwendungen für das Studium an der Fachhochschule.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Als ausgeübten Beruf gibt er an „Assistent der Geschäftsführung“. Der Kläger hat eine Ausbildung als Koch vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2002 absolviert. In seiner Einkommensteuererklärung für 2004 hat er bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Aufwendungen für Fortbildungskosten in Höhe von 16.802,72 € geltend gemacht (Bl. 5/2004 Einkommensteuerakten). Hierbei handelt es sich um Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium an der Fachhochschule H (Hotelmanagement). Dieses Studium hat er im März 2003 begonnen. Von September 2004 bis Juni 2005 absolvierte er ein Auslandssemester an der Universität in B (Großbritannien, Anm. des Neutralisierenden). Im Juli 2006 hat er das Studium als Diplom-Betriebswirt beendet. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus Studiengebühren für den Studiengang an der Internationalen Fachhochschule in H sowie aus Unterbringungs- und Fahrtkosten.

Im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 24. Januar 2006 hat der Beklagte abweichend von den erklärten Angaben die Kosten für das Studium nicht als Werbungskosten berücksichtigt, sondern hat diese als nichtabzugsfähige Ausgaben behandelt und als Sonderausgaben angesetzt. In den Erläuterungen hieß es hierzu, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer erstmaligen Berufsausbildung Kosten der allgemeinen Lebensführung nach § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz - EStG - seien. Somit könnten die Aufwendungen jedoch nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zur Höhe von 4.000,00 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er sich in Berufsausbildung befinde. Dieser weiteren Berufsausbildung sei eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung (Lehre zum Koch) vorausgegangen. Die durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen stellten daher Werbungskosten dar. Das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das BMF-Schreiben vom 4. November 2005 stelle ausdrücklich fest, dass die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuordnung in einem solchen Fall weiter anzuwenden sei und führe das zuvor genannte BFH-Urteil ausdrücklich an. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiere grundsätzlich Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten würden danach vorliegen, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufes getätigt würden. Dabei sei ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne förderten. Somit könne der erforderliche Veranlassungszusammenhang bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG stehe einer solchen Beurteilung nicht entgegen, denn danach seien Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten seien. Danach habe der Werbungskostenabzug Vorrang vor dem Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung entfalte. Einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG ebenfalls nicht entgegen. Die im Zusammenhang mit dem Studium entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Studiengebühren, wiesen keinen Bezug zur privaten Lebensführung auf. Eine private Mitveranlassung sei insbesondere nicht für den Gesichtspunkt anzunehmen, dass ein erfolgreicher Studienabschluss möglicherweise eine höherrangige berufliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung eröffne. Das Studium an der Fachhochschule H, Fachbereich Hotelmanagement, stehe in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf. Er habe das Studium aufgenommen, um in seinem Beruf besser voranzukommen, seine Kenntnisse zu erweitern und seine Stellung im Unternehmen zu festigen. Die Kosten für das Studium seien daher beruflich veranlasst und als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Der Beklagte wende das BMF-Schreiben vom 4. November 2005 fehlerhaft a...

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