Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im bisherigen Wirkungskreis weiterhin (nur) als Wirtschaftsprüfer tätig und darf er in Teilbereichen seines bisherigen Wirkungskreises sogar im bisherigen Umfang (Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung) weiterhin tätig sein, steht beides der Annahme einer steuerbegünstigten Teilpraxisveräußerung entgegen.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2-4, § 34 Abs. 1; WPO § 2 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen VIII R 22/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung der Steuerberaterpraxis des Klägers in N eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung darstellt.

Der Kläger ist Diplom-Wirtschaftsingenieur, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Zur Zeit führt er Steuerberaterpraxen in B und in J. Die Praxis in B erwarb er im Jahre 1983.

Am 20. Oktober 1988 unterzeichneten der Kläger und Herr H., Steuerberater, folgenden "Sozietätsvertrag" (Bl. 304 - 316 der Außenprüfungsakten des Finanzamtes B Band II):

"Herr H., Steuerberater, N, B-Straße

und

Herr (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden)

- nachstehend als Partner bezeichnet -

sind übereingekommen, ihren Beruf als Steuerberater in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) gemeinsam auszuüben.

Für die Sozietät gelten die folgenden Bestimmungen:

§ 1 Bezeichnung, Sitz

(1) Die Sozietät tritt nach außen auf unter der Bezeichnung "H., Steuerberater und Dipl. Wirtsch. Ing. (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden), Steuerberater vereidigter Buchprüfer".

(2) ...

(3) Sitz der Sozietät ist N, B-Straße.

(...)

§ 3 Begründung

(1) Herr (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) erwirbt im ersten Schritt von Herrn H. die Hälfte seines Mandantenstammes und des damit verbundenen Umsatzes sowie die Hälfte der vorhandenen Betriebseinrichtung und Fachliteratur.

(2) Der Wert der bisherigen Einzelpraxis wurde mit DM 575.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe festgestellt. (140 v.H. aus Praxisumsatz von DM 375.000,00 = 525.000,00 DM zuzüglich Einrichtung und Fachliteratur mit DM 50.000,00). Von Herrn (dem Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) ist daher aus 575.000,00 DM = 287.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. (...)

(3) Herr (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) und Herr H. bringen im zweiten Schritt ihre ideellen Hälften am Mandantenstamm und der Betriebseinrichtung sowie der Fachliteratur in die Sozietät ein. Am Vermögen, Umsatz, Kosten und Gewinn partizipieren die Partner nach Beginn der Sozietät demnach zu je .

§ 4 Ende der Sozietät

Zum 31. Juli 1991 wird Herr H. seinen Anteil an der Sozietät an Herrn (den Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) übertragen. Der Kaufpreis für diesen Anteil wird mit DM 287.500,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bereits heute unwiderruflich fest vereinbart. (...)

§ 5 Einbringung der Arbeitskraft, Mandate

(1) Die Partner sind verpflichtet, der Sozietät ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Jede entgeltliche und unentgeltliche Nebenbeschäftigung bedarf der Zustimmung des Partners.

(2) Soweit von einem der Sozietätspartner Steuerberatungsmandate aus dem Bereich N geworben werden oder aber wenn Steuerberatungsmandate auf sonstige Art und Weise in die Sozietät eingebracht werden, werden sie zum Bestandteil der Sozietät, so dass beide Sozietätspartner an dem Ergebnis jeweils zur Hälfte, in vollem Umfang, partizipieren.

(3) Ausnahmen

1. Herrn H. ist bekannt, dass Herr (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) in B eine eigene kleine Steuerberatungspraxis unterhält. Diese Praxis berührt diesen Sozietätsvertrag jedoch nicht und verbleibt voll bei dem Sozietäts-Partner, Herrn (dem Kläger, Anm. d. Neutralisierenden). Für die Betreuung der Praxis wird ein Werktag festgesetzt.

2. Herr (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) beabsichtigt, im Raum M für sich eine weitere Tätigkeit im Bereich Gutachten und Wirtschaftsprüfung aufzubauen. Auch diese Tätigkeit berührt den Sozietätspartner H. nicht. Soweit jedoch das Büro der Sozietät mit seinen Einrichtungen und seinem Personal hierzu eingesetzt wird oder werden muss, ist eine angemessene Kostenpauschale an die Sozietät zu zahlen. Die Kostenpauschale wird auf der Basis der Selbstkosten zuzüglich 10 % festgelegt.

(...)

§ 9 Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen

(1) Von dem nach Abzug der Vergütung für Honorar-Einnahmen aus Gutachtertätigkeit und Wirtschaftsprüfung (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2) verbleibenden Gewinn aus der Sozietät erhalten:

- Herr H. 50 %

- Herr (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) 50 %

(...)

(5) Die Vergütungen für Honorareinnahmen aus Gutachtertätigkeit und Wirtschaftsprüfung werden dem Partner (dem Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) nach Abzug der Kostenpauschale unmittelbar zugeleitet.

§ 15 Konkurrenzverbot

Der Sozietätspartner verpflichtet sich, für die Zeit von drei Jahren nach Beendigung der Sozietät in N und in einem Umkreis von 20 km nicht als Steuerberater tätig zu wer...

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