Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsverlust bei Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Kinder zum symbolischen Kaufpreis von 1 €

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen an Angehörige zum symbolischen Kaufpreis von 1 € besteht keine Vermutung, dass die Anteile nicht mehr werthaltig sind.

Als Untergrenze der Unternehmensbewertung ist der durch die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abgebildete Substanzwert zugrunde zu legen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; BewG § 11 Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen IX R 4/13)

BFH (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen IX R 4/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten gemäß § 17 EStG.

Der 1943 geborene Kläger hielt bis zum 19. Dezember 2007 100 % der Anteile an den beiden Gesellschaften K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in M (nachfolgend kurz: K GmbH M) und K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in K (inzwischen umfirmiert in: K ... GmbH, Sitz nunmehr in D; nachfolgend kurz: K GmbH K).

Mit notariellen Verträgen „über die Abtretung eines GmbH - Geschäftsanteils nebst einer Gesellschafterversammlung“ sowie privatschriftlichen Anteilskauf- und Übertragungsverträgen, jeweils vom 19. Dezember 2007, übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der K GmbH M auf seinen Sohn, Herrn A. K., und seinen Geschäftsanteil an der K GmbH K auf seine Tochter, Frau M. K., zu einem Kaufpreis von jeweils 1 €. Gemäß § 3 Satz 2 der Anteilskauf- und Übertragungsverträge sollte der Kaufpreis „der dauerhaften Ertraglosigkeit der Gesellschaft Rechnung“ tragen. Weiter heißt es in den Anteilskauf- und Übertragungsverträgen, der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (1. Juli bis 31. Dezember 2007) stehe allein dem Käufer zu (§ 1 Ziff. 2). Weder gegen den Verkäufer noch die Gesellschaft seien Insolvenzverfahren eingeleitet worden, noch seien Umstände ersichtlich, die die Einleitung solcher Verfahren in Zukunft rechtfertigen würden (§ 4 Ziff. 4). Die Gesellschaft verfüge über ausreichende Liquidität, um ihre laufenden Verbindlichkeiten begleichen zu können (§ 4 Ziff. 6). Zudem wurde vereinbart, dass alle mit dem jeweiligen Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten mit dessen Übertragung auf den Erwerber übergehen, insbesondere das Gewinnbezugsrecht (Ziff. V. Abs. 2 der notariellen Verträge „über die Abtretung eines GmbH - Geschäftsanteils nebst einer Gesellschafterversammlung“). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Verträge (Bl. 95 – 99, 104 – 107 d. ESt-Akten, Bd. VI) verwiesen.

Die beiden Gesellschaften hatten in den Vorjahren ausschließlich Verluste wie folgt erzielt (für die K GmbH Bad Kreuznach war ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli zum 30. Juni bestimmt worden):

K GmbH M

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2002

- 47.067,40 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2003

- 3.931,57 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2004

- 25.610,39 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2005

- 29.442,99 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2006

- 45.807,16 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2007

- 59.439,21 €

K GmbH K

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2003

- 26.602,57 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2004

- 40.356,04 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2005

- 26.675,41 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2006

- 35.771,52 €

Lt. Bilanz zum 30. Juni 2007

- 45.140,82 €

Lt. Bilanz zum 31. Dezember 2007 (Rumpfgeschäftsjahr)

- 68.385,99 €

Die Bilanz der K GmbH M zum 31. Dezember 2006 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H. von 21.614,51 €, die Bilanz der K GmbH K zum 30. Juni 2007 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H. von 353.564,12 € aus. Das Eigenkapital der K GmbH M betrug zum 31. Dezember 2007 536.679,70 €, das Eigenkapital der K GmbH K betrug zum 31. Dezember 2007 30.538,91 € (vgl. Bilanzakten, Bd. III und Bd. VII und Bl. 119 f. d. ESt-Akten, Bd. VI). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bilanzen der beiden Gesellschaften verwiesen

In ihrer am 18. Dezember 2008 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2007 erklärten die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger Veräußerungsverluste nach § 17 EStG in Höhe von 668.029,00 € (Bl. 167 ESt-Akten, Bd. VI; mit Schreiben vom 4. Februar 2010 auf 735.529,00 € korrigiert, Bl. 171 – 176 ESt-Akten, Bd. VI), die sie wie folgt ermittelt hatten:

K GmbH M

Geschäftsanteil

127.822,97 €

Steuerliches Einlagekonto gem. § 27 Abs. 2 S. 1 KStG

112.484,00 €

Nachträgl. Anschaffungskosten durch Einzahlungen (verd. Einlagen) am:

29.11.2007

443.315,33 €

30.11.2007

74.418,09 €

18.12.2007

100.000,00 €

./. Kaufpreis

1,00 €

Gesamt

858.039,42 €

Davon (§ 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG)

429.019,71 €

(vgl. Bl. 94 d. ESt-Akten, Bd. VI)

K GmbH K

Geschäftsanteil

25.564,59 €

„Verzicht V-Kto. Nahest. Person U. K. 19.12.2007“

60.453,61 €

Nachträgl. Anschaffungskosten durch Einzahlungen (verd. Einlagen) am:

23.10.2007

30.000,00 €

30.11.2007

192.000,00 €

18.12.2007

50.000,00 €

*

19.12.2007

195.000,00 €

19.12.2007

60.000,00 €

./. Kaufpreis

1,00...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge