rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale bei unentgeltlicher Sammelbeförderung zu wechselnden Einsatzstellen

 

Leitsatz (amtlich)

Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte ist keine Entfernungspauschale anzusetzen, soweit für Einsatzwechseltätigkeit die Reisekostengrundsätze R 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. R 37 Abs. 5 LStR 2001 und H 38 "Einsatzwechseltätigkeit" LStH 2001 Anwendung finden. Soweit die Tätigkeit am selben Einsatzort den 3-Monats-Zeitraum der R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2001 überschreitet, steht dem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale trotz unentgeltlicher Sammelbeförderung zu.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 70/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2001 zusteht.

Der 1964 geborene Kläger wird mit seiner 1967 geborenen Ehefrau - sie ist Krankenschwester - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 82.731,-- DM als Maurerpolier bei einer GmbH beschäftigt. Für das Streitjahr 2001 machte er die Entfernungspauschale für 133 Arbeitstage und eine Entfernung von 93 km als Werbungskosten geltend (= 9.763,-- DM). Dies begründete er damit, dass er an 133 Tagen auf verschiedenen auswärtigen Baustellen, die alle mehr als 30 km vom Betriebssitz und von seiner Wohnung entfernt gewesen seien, eingesetzt worden sei. Dabei seien die genannten 93 km die ämittlere Entfernung (kürzeste Entfernung: 49 km; größte Entfernung: 172 km; Aufstellung Bl. 11 ESt-Akte sowie Seite 2 der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002). Bis auf einen Einsatz auf einer Baustelle in K (Entfernung: 100 km), der vom 19. März bis zum 03. August 2001 an 61 Tagen durchgeführt worden sei, hätten sämtliche anderen Einsätze den Zeitraum von 3 Monaten nicht überschritten. Anlässlich dieser Arbeitseinsätze habe die Arbeitgeberin ihn (und weitere Arbeitnehmer) mit betriebseigenen Fahrzeugen im Wege unentgeltlicher Sammelbeförderung arbeitstäglich von zuhause abgeholt und dorthin zurückgebracht. Die jeweilige Einsatzstelle sei als Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen. Unerheblich sei, dass dem Kläger insoweit keine Aufwendungen entstanden seien. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Entfernungspauschale ab (Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. April 2002, Bl. 22; Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002, Bl. 39, jeweils ESt-Akte). Das Finanzamt vertrat hierbei den Standpunkt, dass die Entfernungspauschale für die nach Dienstreisegrundsätzen zu behandelnden Einsätze auf wechselnden Arbeitsstätten keine Anwendung finde. Mangels tatsächlicher Aufwendungen des Klägers seien die Fahrten auch nicht als (allgemeine) Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig.

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass es sich auch bei Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit um Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte handele, unbeschadet dessen, dass sie bei einer Entfernung von über 30 km von der Wohnung und bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten wie Dienstreisen behandelt würden.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002 den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. April 2002 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 9.763,-- DM abgezogen werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung führt er aus, dass die Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit dienstreiseähnlichen Charakter hätten. Gegenüber der früheren Begrenzung des Werbungskostenabzugs durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Fassung bis einschließlich 2000) sei dies eine Begünstigung gewesen. Wenn die Neuregelung der Vorschrift das Entstehen von Kosten nicht mehr voraussetze, so besage dies nicht, dass die unentgeltliche Sammelbeförderung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit nunmehr in deren Regelungsgehalt fiele. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger die Einsatzstelle in K in der Zeit vom 19. Juni 2001 bis 3. August 2001 im Rahmen der Sammelbeförderung an 14 Arbeitstagen aufgesucht hatte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich im zuerkannten Umfang begründet.

Sie ist unbegründet, soweit für die im Rahmen der klägerischen Einsatzwechseltätigkeit vom Arbeitgeber durchgeführten Sammelbeförderung die Reisekostengrundsätze des R 38 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. R 37 Abs. 5 LStR 2001 und H 38 äEinsatzwechseltätigkeit LStH 2001 Anwendung finden. Soweit die klägerische Tätigkeit an ein und demselben Einsatzort (hier: K) den 3-Monats-Zeitraum des R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2001 überschreitet - dies ist der Zeitraum vom 19. Juni bis zum 03. August 2001 - ist die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2001 einschlägig und die Klage insoweit begründet. Der vom Kläger für die nach § 3 Nr. 32 EStG steuerbefreiten Samm...

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