Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei Unkenntnis einer Gesetzesänderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Steuerpflichtige ohne Kenntnis von wenige Tage zuvor wirksam gewordener Gesetzesänderungen davon steuerlich nachteilig betroffene Disposition (hier: Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis durch - endgültigen - Vertrag vom 31. 12. 1993 mit Wirkung zum 1. 1. 1994) trifft.

 

Normenkette

AO §§ 163, 227; UmwStG § 24 Abs. 3 S. 3; EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen IV R 55/02)

BFH (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen IV R 55/02)

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlass derjenigen Steuern auf den Gewinn aus einem Einbringungsvorgang, die sich aus der Zurechnung des Gewinns zum laufenden statt zum begünstigten Veräußerungsgewinn ergeben.

Die Kläger wohnen in ... und werden gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Ein-kommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Mit einem am 31.Dezember 1993 unterzeichneten Vertrag brachte der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei in eine mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gegründete Sozietät mit seinem Sozius Rechtsanwalt ... ein. Mit Vertrag vom 9. Oktober 1992 hatte sich der Kläger gegenüber seinem damaligen Angestellten ... grundsätzlich zur Bildung einer Sozietät verpflichtet.

In der Einkommensteuererklärung 1994 erklärte der, Kläger einen aus dieser Einbringung resultierenden Veräußerungsgewinn i.H. von 385.330 DM, für den er wegen einer Betriebsaufgabe die Steuervergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung beantragte.

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 14. November 1996, der den erklärten Veräußerungsgewinn von 385.330 DM und zusätzlich einen Entnahmegewinn für einen PKW i.H. von 15.913 DM als laufenden Gewinn erfasste, gewährte der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid vom 6. Februar 1997 die Tarifvergünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG, §§ 16, 34 EStG in der für das Jahr, 1994 geltenden Fassung für die Hälfte des Gewinnes (192.665 DM), die aus der Einbringung des auf den Sozius entfallenden Anteils der Gesellschaft entstanden ist und setzte die Einkommensteuer auf 164.732 DM herab. Im übrigen wies er den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1997 als unbegründet zurück.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 1997 den Antrag auf Erlass der Steuer wegen sachlicher Unbilligkeit gestellt, soweit der Gewinn aus dem hälftigen vom Kläger in die Sozietät eingebrachten Anteil, der auf ihn entfällt, dem laufenden Gewinn zugerechnet worden ist, d. h. in Höhe der Differenz zu der sich bei Annahme eines begünstigten Veräußerungsvorganges ergebenden Steuer.

Die gegen die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1997 gerichtete Klage wies das Finanzgericht "Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26.01.1999, 2 K 1083/98 als unbegründet ab. Die Revision wurde mit Urteil vom 21.September 2000 IV R 54/99 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungen stellten klar, dass für die Einbringung der Einzelkanzlei in eine Gesellschaft zum 1. Januar 1994 die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes in der aufgrund des STbMG 1993 für 1994 geltenden Fassung anzuwenden sind. Auf das Urteil des Finanzgerichtes vom 26. Januar 1999, 2 K 1083/98 ( Blatt 65 bis 70 der Prozessakte 2 K 1083/98, EFG 1999, 911 ) sowie auf das Urteil des BFH vom 21: September 2000, IV R 54/99 ( Blatt 3 bis 89 der Prozessakte 2 K 1083/98; Juris DokumentNr. STRE X00010288 ) wird Bezug genommen.

Die Entscheidung über den Antrag vom 13. Februar 1997 war bis zur endgültigen Erledigung der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 zurückgestellt worden. Nach dem abschließenden Urteil des BFH lehnte das Finanzamt den Antrag auf Teilerlass zur Einkommensteuer 1994 mit Bescheid vom 3. April 2001 u. a. mit den Hinweis auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung und die abschließende gerichtliche Überprüfung ab.

Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Kläger am 4. Mai 2001 Einspruch, ein. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Entscheidung des BFH den beantragten Teilerlass nicht ausschließe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug vor, dass nach § 227 Abs. 1 AO sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass gegeben seien, wenn die Besteuerung des betreffenden Sachverhaltes, der unter den gesetzlichen Tatbestand fällt, mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar sei. Durch das StBMG, vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates am 21. Dezember 1993 beschlossen und am 29. Dezember 1993 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sollte aber gerade dem fiskalisch unerwünschten Aufstockungsmodell ein Riegel vorgeschoben werden. Eine Billigkeitsmaßnahme scheitere schon daran, dass die eigentliche vertragliche Bindung der Vertragsparteien erst nach der Verabschiedu...

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