Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz.-Kosten von Behinderten bei Zuschuss zum behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Zuschuss zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs gewährt, so ist für die Berechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten als Werbungskosten für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte die AfA in der Weise zu ermitteln, dass der Zuschuss von der Summe aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs und den Umbaukosten abzuziehen ist.

Wenn der Steuerpflichtige eine vom Finanzamt für erforderlich erachtete Auskunft nicht erteilt, weil er eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, nach der diese Auskunft nicht erforderlich wäre, ist das Finanzamt berechtigt, die Auskunft von Dritten einzuholen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 6 Abs. 2 Sätze 1-3, Abs. 1 Nr. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1; AO § 93 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen VI R 89/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Fahrtkosten wegen Behinderung.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Funkelektroniker und hatte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus zwei Gewerbebetrieben in Karlsruhe, sowie aus einer Beteiligung; sämtliche Einkünfte werden gesondert festgestellt. Die Klägerin war als Bilanzbuchhalterin nicht selbstständig tätig und bezog dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen. Beide Eheleute hatten zusammen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in M, S-Straße. Beide Kläger haben einen Grad der Behinderung von 100 % mit den Merkzeichen G, aG, H und RF.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 13.514 € geltend, darin enthalten Fahrzeugkosten von je 15.000 km pro Person. Bei den Fahrten der Klägerin zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war das Feld „Behinderungsgrad mind. 70 % ...“ angekreuzt.

Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 26.05.2006 neben den Behinderten-Pauschbeträgen gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG und Aufwendungen für eine Haushaltshilfe außergewöhnliche Belastungen nur in Höhe von 6.314 € an. Dabei berücksichtigte er Fahrtkosten in Höhe von je 3.000 €, da es am Nachweis höherer Fahrtkosten fehle. Die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte der Klägerin wurden wie erklärt angesetzt, was zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen km in Höhe der Pauschale von 0,30 €/km führte.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 19.06.2006 Einspruch ein mit folgenden Begründungen:

  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung unter Bezugnahme auf das Verfahren beim BFH Az. X R 11/05; Einverständnis mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens
  • Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages unter Bezugnahme auf das Verfahren beim BFH Az. VII B 324/05; Einverständnis mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens
  • Kürzung des Vorwegabzugs unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2005 - 1 K 396/02 und das beim BFH anhängige Verfahren Az. X R 9/05; Einverständnis mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens
  • Einspruch gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Firma X
  • Die Kürzung des Vorwegabzugs aus den Einkünften der Ehefrau dürfe max. i. H. des der Ehefrau zustehenden Vorwegabzuges von 3.068 € erfolgen, unter Bezugnahme auf ein angeblich beim BFH unter dem Az. XI R 58/03 anhängiges Verfahren
  • Anerkennung von jeweils 15.000 km Fahrtkosten für den Kläger und die Klägerin als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG

Am 24.07.2006 erfolgte eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, die zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führte.

Im Einspruchsverfahren teilten die Kläger mit, dass im Streitjahr mit den Fahrzeugen des Klägers insgesamt 18.771 km zurückgelegt wurden (darin enthalten 8.382 km für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte) und mit dem Fahrzeug der Klägerin insgesamt 13.899 km.

Im Einspruchsverfahren fand eine Erörterung statt, bei der Einigung in folgenden Punkten erzielt wurde:

  • die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte der Klägerin werden an Stelle der bisher angesetzten 0,30 €/km mit 1,59 €/km anerkannt, sofern die Anschaffungskosten des Fahrzeugs nachgewiesen werden
  • als außergewöhnliche Belastungen werden für den Kläger Fahrten in Höhe von 3.116,70 € und für die Klägerin in Höhe von 1.474,50 € anerkannt
  • die Kosten für Begleitpersonen für Konzerte werden ausnahmsweise anerkannt; künftig erfolgt eine Anerkennung jedoch nur noch für maximal sechs Konzerte im Jahr
  • die in der Gewinnfeststellung nicht geltend gemachten Fahrten des Klägers zur Betriebsstätte werden aus Billigkeitsgründen in Höhe von 1.474 € berücksichtigt

Im Anschluss an die Besprechung reichten die Kläger die Rechnung für den Umbau des Fahrzeugs ein (Bl. 52 - 56 Rb-Akte, Gesamtbetrag der Kosten für den behindertengerechten Umbau 109.757,07 €). Der Bearbeiter des Einspruchs fragte daraufhin bei den Klägern an, ob der Umbau bezuschusst worden sei. Der Bevollmächtigte der Kläger teilte daraufhin lediglich mit, dass der Umbau bezuschusst worden sei,...

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