Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags und des verminderten Wertansatzes bei Übertragung eines Kommanditanteils

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein nießbrauchsbelasteter Anteil an einer Kommanditgesellschaft geschenkt und behält sich der Schenker sowohl das Stimmrecht als auch ein unbegrenztes Entnahmerecht vor, so ist weder der Betriebsvermögensfreibetrag noch der verminderte Wertansatz des § 13a ErbStG zu gewähren, denn der Beschenkte ist im Zeitpunkt der Schenkung kein Mitunternehmer geworden.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nrn. 1-2; HGB § 161 Abs. 2, §§ 164, 166, 167 Abs. 3, §§ 168, 169 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen II R 32/07)

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen II R 32/07)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob für die Übertragung eines Kommanditanteils der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13a Absatz 2 ErbStG zu gewähren ist, wenn sich der Schenker das Nießbrauchsrecht und das Stimmrecht an den geschenkten Geschäftsanteilen sowie ein unbegrenztes Entnahmerecht vorbehalten hat.

Der Kläger und seine Ehefrau gründeten mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 2001 (Urkundsrollen Nr. 1154/2001 des Notars S; Bl. 44-60 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0) zum Zweck ihrer Vermögensnachfolge (Bl. 45 Schenkungsteuerakte22/486/2110/0) die "R Grundstücks-GmbH & Co KG" mit Sitz in K. Die Kommanditgesellschaft wurde am 16. April 2002 im Handelsregister eingetragen (Bl. 1 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0). Das Kommanditkapital betrug insgesamt 20.000 € (Bl. 48 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0), wovon jeweils 10.000 € auf den Kläger und seine Ehefrau entfielen (Bl. 49 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0). Das Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft umfasst ausschließlich das bebaute Grundstück in K, H-Straße (Bl. 15 PA); es hatte laut Steuererklärung (Bl. 14 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0) zum Übergabezeitpunkt einen Bedarfswert von 1.040.708 € (= 1.552.000 abgerundeter Bedarfswert des Grundstücks abzüglich 511.292 € Verbindlichkeiten; Bl. 14 Schenkungsteuerakte22/486/2110/0). Der die Kommanditeinlagen übersteigende Betrag (= 1.022.708 €) wurde den variablen Kapitalkonten der Kommanditisten gutgebracht (Bl. 49 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0).

Komplementärin dieser Kommanditgesellschaft ist die zeitgleich gegründete "R-Grundstücks-Verwaltungs-GmbH"; sie ist am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt (Bl. 48 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0). Anteilseigner der GmbH sind der Kläger und seine Ehefrau zu gleichen Teilen (Bl. 81 Schenkungsteuerakte 22/486/2110/0 und Bl. 15 PA).

Unmittelbar nach Gründung der Kommanditgesellschaft schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 28. Dezember 2001 mit ihren beiden Kindern R und W einen Schenkungsvertrag (Urkundsrollen Nr. 1156/2001 des Notars S; Bl. 1-5 Schenkungsteuerakte22/486/2110/0). In diesem Schenkungsvertrag übertrugen die Eltern - unter gleichzeitigem Vorbehalt des Nießbrauchs - auf jedes Kind einen abgespalteten Kommanditanteil (Bl. 3 Schenkungsteuerakte22/486/2110/0) und das variable Kapitalkonto (Bl. 15 PA) in Höhe von jeweils 45 %. Der Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2001 enthält hierzu auszugsweise folgende Vereinbarungen:

"II. 1. b)

Die Beschenkten erkennen an, dass sie, obwohl ein jeder insgesamt zu 45% an der Gesellschaft beteiligt ist, nur ein Stimmrecht von je 5% haben. Dies soll auch weiter gelten, wenn ein Gründungsgesellschafter verstorben ist und von dem anderen Gründungsgesellschafter beerbt worden ist. Außerdem erkennen die Beschenkten das jedem Schenker zustehende unbegrenzte Recht an, Entnahmen zu tätigen, auch wenn hierdurch ein negatives Kapitalkonto beim Schenker und negatives Kapital der Gesellschaft entstehen oder vergrößern sollte. Der Gesellschaftsvertrag wird insoweit abgeändert.

II. 2.

Die Abtretung sämtlicher Teilanteile erfolgt unter lebenslänglichem Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des jeweiligen Schenkers. Die Nießbraucher sind gesamtschuldnerisch zur Tragung auch außerordentlicher Lasten einschließlich der Tilgung der übernommenen Verbindlichkeiten verpflichtet; nach dem Tod eines von ihnen schuldet der Längstlebende quotal neben den Beschenkten, die gesamtschuldnerisch haften, die Lastentragung. Die Nießbraucher nehmen die Gesellschaftsrechte in der Gesellschaft wahr; die Beschenkten erteilen vorsorglich den Schenkern Stimmrechtsvollmacht. …

III. 2.

Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die Firma R-Grundstücks-GmbH & Co KG (i.G,).

III. 3.

Etwa anfallende Schenkungsteuern übernehmen die Schenker. Dies gilt nicht für eine etwaige Nachversteuerung im Sinne des § 13a Absatz 5 ErbStG.

Über die Stellung des Antrags auf Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages nach § 13a Absatz 1 Nr. 2 ErbStG gegenüber dem Finanzamt werden die Beteiligten rechtzeitig vor Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides entscheiden. …"

Durch Bescheid vom 5. Dezember 2002 (Bl. 64-67 Schenkungsteuerak...

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