Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 bis 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.1996; Aktenzeichen VI R 100/95)

 

Tenor

I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1990, 1991 und 1992, jeweils vom 12. Januar 1995, in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1995 werden dahin geändert, daß unter Abzug des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG von jährlich 2.400,– DM die Einkommensteuer 1990 auf … DM, 1991 auf … DM und 1992 auf … DM festgesetzt wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG (sogenannter Rabatt-Freibetrag).

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der … Kläger ist Datenverarbeitungsorganisator. Seit dem 1. Januar 1965 war er im Rechenzentrum bei der Firma B – beschäftigt. Aufgrund dieses Dienstverhältnisses war ihm – wie allen Werksangehörigen – das Recht eingeräumt worden, nach Ablauf einer bestimmten Betriebszugehörigkeit im Rahmen eines Personalrabatts jährlich einen vom Listenpreis um 21,5 v.H. verbilligten Neuwagen (sogenannter Jahreswagen) von seiner Arbeitgeberin, die damals die Fahrzeuge herstellte und vertrieb, zu beziehen. Außerdem konnte er Preisnachlässe für die Wartung von Fahrzeugen in Anspruch nehmen, von den vorgenannten Vergünstigungen hatte der Kläger regelmäßig Gebrauch gemacht. In den Jahren 1989/1990 wurde die B umstrukturiert: die Produktion und den vertrieb der Fahrzeuge übernahm die neugegründete A; die bisherigen Rechenzentren der B wurden regionalisiert und gingen teilweise auf die X, über. A ist eine hundertprozentige Tochter von B (vgl. …); die X ist eine hundertprozentige Tochter der Y (Nr. …), die wiederum eine hundertprozentige Tochter der B. ist (Nr. …). Die Arbeitsverhältnisse der von der Umstrukturierungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter der einzelnen Betriebsteile von B gingen – soweit die Arbeitnehmer nicht bei B verbleiben konnten – unverändert auf die X bzw. A über (§ 613 a BGB). Der Kläger wurde von der X übernommen, die seit dem 1. Januar 1990 seine Arbeitgeberin ist. Im Vorfeld der genannten Umstrukturierung war ein Interessenausgleich/Sozialplan (§ 112 BetrvG) zustande gekommen (vgl. „Informationen für die Mitarbeiter im … vom Oktober 1989, Bl. 20 Prozeßakte), wonach u. a. die von der X übernommenen ehemaligen Mitarbeiter der B die bereits genannten Vergünstigungen (Personalrabatt auf Jahreswagen; verbilligte Wartungen) erhalten sollten (vgl. auch Schreiben der … vom 1. Februar 1991, Bl. 55 ESt-Akte). Unter diese Regelung fallt auch der Kläger. Die Mitarbeiter, die neu in X eintreten, erhalten den Jahreswagenrabatt und die verbilligte Wartung von Fahrzeugen nicht.

In den Jahren 1990 bis 1992 erwarb der Kläger jährlich einen Jahreswagen. Für die dem Kläger von A gewahrten Personalrabatte sowie Preisnachlasse für Wartungen nahm die X unter Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG den Lohnsteuerabzug vor. Das Finanzamt veranlagte entsprechend (ESt-Bescheide 1990 vom 20. Juni 1991, Bl. 22, 1991 vom 22. Juni 1992, Bl. 36, und 1992 vom 28. Juni 1993, Bl. 48, jeweils ESt-Akte). Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger führten insoweit zum Erfolg, wie das Finanzamt unter Anwendung der in Nr. 5 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 27. September 1993 (BStBl I 1993, 814; Bl. 62 ESt-Akte) enthaltenen Vereinfachungsregelung bei Bewertung des Preisvorteils 96 v.H. der konkreten Endpreise für Letztverbraucher ansetzte (ESt-Änderungsbescheide für 1990 bis 1992 vom 12. Januar 1995, Bl. 72, 76 und 80 ESt-Akte). Der hiernach jährlich verbleibende, der Besteuerung zugeführte Preisvorteil, übersteigt in allen Jahren den Betrag von 2.400,– DM. Das auf die Gewährung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG abzielende Begehren der Kläger blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1995, Bl. 93 ESt-Akte).

Im Rahmen der hiergegen gerichteten Klage vertreten die Kläger, insbesondere unter Hinweis auf den Rufsatz von Richter/Breuer (NWB Fach 6, Seite 3595, 3599 – Beispiele 8 und 9 –), die Ruffassung, daß die dem Kläger gewährten Preisvorteile auf einem früheren Dienstverhältnis mit B beruhten, also auf einem Dienstverhältnis zu einem früheren Arbeitgeber, der die Fahrzeuge selbst hergestellt und vertrieben habe. Die Bewertung des Preisvorteils müsse daher nach § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabatt-Freibetrags erfolgen. Die im BFH-Urteil vom 15. Januar 1993 (VI R 32/92; BStBl II 1993, 356) vertretene Auffassung, die genannte Vorschrift sei bei Leistungen von einem anderen als dem – konkreten – Arbeitgeber (Leistungen im Konzernbereich), nicht anwendbar, werde im Hinblick auf den Rufsatz v. Bornhaupts im Betriebsberater 1993, Seite 912, nicht ...

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