Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zufluss des Ablösebetrages einer Versorgungszusage bei Zahlung durch den Schuldner an einen Dritten gegen Übernahme der Versorgungszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Vertrag über die Ablösung einer Versorgungszusage dem Berechtigten ein Wahlrecht eingeräumt, Zahlung entweder an sich oder an einen Dritten gegen Übernahme der Versorgungszusage zu verlangen und übt er das Wahlrecht in der Weise aus, dass er Zahlung an den Dritten begehrt, so liegt darin kein Zufluss des Ablösebetrages.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1; BGB § 415

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen VI R 6/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31. August 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der CS ... Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.

Am 4. Dezember 1984 hatte die CS ... ihrem Geschäftsführer, dem Kläger, eine Pensionszusage erteilt. Aufgrund dieser Zusage sollte er mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bzw. Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Pension in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts erhalten.

Seit Mitte Juli 1995 führten die Gesellschafter der CS ... Verhandlungen über den Verkauf der Anteile an die ... Gruppe. Da die Erwerberin nicht bereit war, die Pensionsverpflichtung zu übernehmen, wurde vereinbart, dass die CS ... gegen Zahlung eines Betrages von 3.027.527 DM, der dem Teilwert zum 31. August 1995 entsprach, von der Versorgungsverpflichtung gegenüber dem Kläger befreit wurde. Dabei wurde dem Kläger das Wahlrecht eingeräumt, Zahlung an sich selbst zu verlangen oder alternativ an eine GmbH, Zug um Zug gegen Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch diese GmbH. Der Kläger gründete zu diesem Zweck die ... GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Sein Wahlrecht übte er in der Weise aus, dass er Überweisungen an die GmbH verlangte. In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der GmbH vom 25. August 1995 verpflichtete sich diese, die Pensionsverpflichtung zu übernehmen. Der Betrag wurde am 28. August 1995 überwiesen. Die Geschäftstätigkeit der GmbH erschöpfte sich bis Ende 1996 in der Anlage des Geldbetrages.

Die Kläger erwähnten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr diesen Vorgang nicht. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 1999 fand bei der CS ... eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen der Prüfung erlangte der Prüfer Kenntnis von dem dargestellten Sachverhalt. Er wertete die Überweisung des Abgeltungsbetrages an die ... GmbH als Zufluss von Arbeitslohn an den Kläger. Der Beklagte erließ einen entsprechenden, nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage wenden die Kläger sich gegen die Erfassung der Zahlung an die GmbH als Arbeitslohn. Zur Begründung tragen sie vor, die Erwerberin der Anteile der CS ... habe - wie in solchen Fällen üblich - die Pensionszusage nicht übernehmen wollen. Der Kläger habe seine Altersversorgung in jedem Fall sichern wollen, der Verkauf der Anteile habe aber nicht an der Aufrechterhaltung der Pensionszusage scheitern sollen. Die vollzogene Gestaltung sei gewählt worden, weil der Kläger an einer vorzeitigen Ablösung der Pensionszusage - insbesondere im Hinblick auf den Erlös aus der Veräußerung der GmbH-Anteile - kein Interesse gehabt habe. Die Neugründung einer GmbH habe die Möglichkeit eröffnet, die Verpflichtung gegen Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte zu übertragen. Aus Zeitgründen habe der notarielle Gründungsvertrag erst eine Woche nach Abschluss des Vertrags über den Verkauf der Anteile erfolgen können. Für die Zwischenzeit habe die Erwerberin der Anteile auf jeden Fall sicher stellen wollen, dass sie von der Pensionsverpflichtung befreit würde. Aus diesem Grund sei das Wahlrecht in § 13 Abs. 3 des Vertrages aufgenommen worden.

Gegenstand des Unternehmens der neu gegründeten GmbH sei der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien, Beteiligungen an Kapitalanlagen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung von Personenhandelsgesellschaften, die einen ähnlichen Gesellschaftszweck zum Gegenstand haben. Tatsächlich sei zum ... Januar 1997 der Bankkaufmann ... zum Geschäftsführer berufen worden. Damit habe der Kläger die Verwaltung des Vermögens in kompetente Hände gelegt; der Geschäftsführer sei für diese Aufgabe fachlich besser geeignet als der Kläger.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten sei in der gewählten Gestaltung nicht zu sehen.

Bis Ende 1996 sei der Kläger als Geschäftsführer für die neu gegründete GmbH tätig geworden; er sei also aktiv für die GmbH tätig gewesen. Davon abgesehen sei eine Tätigkeit des Pensionsberechtigten für den Pensionsverpflichteten nicht erforderlich (Hermann / Heuer / Raupach § 6a Rz. 125). Die betrieblich...

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