rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch an eine Werbeagentur vermietete Büroräume in einem Einfamilienhaus sind geeignet, eine sachliche Verflechtung zu begründen.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen XI R 45/04)

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen XI R 45/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung einer Betriebsaufspaltung in Streit.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Kalenderjahr 1997 nach §§ 26, 26 b des EinkommensteuergesetzesEStG- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin betrieb seit 1982, davon seit 1985 in ihrem Einfamilienhaus in M, ...weg, eine Werbeagentur. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1989 (Urk.Rolle 2056/89 des Notars Dr. M in K) gründete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann die "S-Werbeagentur GmbH" mit Sitz in M. Die Klägerin hält 99 v.H. des Stammkapitals; sie ist auch die alleinige Geschäftsführerin des Unternehmens. Die Büroflächen im Einfamilienhaus sowie den Firmenwert in Form des Kundenstammes des Einzelunternehmens überließ die Klägerin gemäß schriftlichem Pachtvertrag vom 22. September 1990 der neu gegründeten GmbH für monatlich 1.000,-- DM. Neue Werbeverträge mit den von der Klägerin bereits betreuten Kunden wurden fortan von der GmbH ausgeführt. Der Beklagte nahm mit Verpachtung der gewerblichen Räume an die GmbH einschließlich der Überlassung des Firmenwerts sowohl die sachliche als auch personelle Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH an (vgl. BP-Bericht für die Jahre 1989 – 1991 vom 4. Mai 1993, BP-Berichtsakten).

Im September 2000 fand bei der Klägerin erneut eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 statt. Der Prüfer nahm eine Betriebsaufspaltung nur bis zum 30. November 1997 an, soweit die Klägerin die gewerblichen Räume im Objekt ...weg (38 qm = 23,45 v.H. der Gesamtwohnfläche) als wesentliche Betriebsgrundlage an die GmbH vermietet hatte. Soweit die GmbH zum 01. Dezember 1997 das neu errichtete und vom Kläger als Alleineigentümer an die GmbH vermietete Betriebsgebäude in der R-Straße in M bezogen hatte, sah der Prüfer hierin eine Beendigung der Betriebsaufspaltung. Da vom Gebäude ...weg ab diesem Zeitpunkt lediglich 18,5 qm an die GmbH weitervermietet wurden, stellte nach Auffassung des Prüfers die Bürofläche im Einfamilienhauses der Klägerin keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr dar. Mit dem Wegfall der sachlichen Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen der Klägerin und dem Betriebsunternehmen, der GmbH, sei die Betriebsaufspaltung beendet worden. Über das neue Betriebsgebäude in der R-Straße war nach Auffassung des Prüfers eine Betriebsaufspaltung ebenfalls nicht gegeben, da der Kläger an der GmbH lediglich zu 1 v.H. beteiligt war, so dass es hiernach an einer personellen Verflechtung mangelte. Der Prüfer ermittelte einen – der Höhe nach unstreitigen - Aufgabegewinn auf Grund der Beendigung der Betriebsaufspaltung zum 30. November 1997 von 499.975,-- DM.

Der Beklagte folgte den Prüferfeststellungen und erließ mit Datum vom 06. März 2001 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der AbgabenordnungAO- geänderten Einkommensteuerbescheid 1997.

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Ansatz eines Aufgabegewinns wendeten, da ihrer Ansicht nach die Betriebsaufspaltung weiter bestanden habe.

Die Betriebsaufspaltung sei nicht allein durch die Nutzung der Büroraume im Privathaus der Klägerin begründet worden. Vielmehr sei hierfür die Übernahme des Firmenwerts durch die "S-Werbeagentur GmbH" von dem Einzelunternehmen der Klägerin maßgeblich gewesen. Dieser Firmenwert habe eine Nutzungsdauer von 15 Jahren und sei 1997 noch nicht verbraucht gewesen. Auch sei mit dem teilweisen Umzug in die R-Straße der bisherige Charakter der Bürofläche in M als wesentliche Betriebsgrundlage nicht verloren gegangen. Da die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH weiterhin einen Büroraum und einen Aktenlagerraum im Privathaus nutze, seien mit dem Umzug lediglich die Betriebsgrundlagen erweitert worden. Hierfür spreche auch die Weiterführung des Pachtvertrages zu einem niedrigeren Pachtzins sowie die damit verbundene Weiterverpachtung des Firmenwerts.

Der Beklagte wies mit Entscheidung vom 02. Juli 2001 den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der Verpachtung der Betriebsräume seitens der Klägerin an die GmbH seien das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen durch die Nutzungsüberlassung sachlich verflochten gewesen. Die sachliche Verflechtung sei mit dem Umzug in die allein dem Kläger gehörenden Räume weggefallen. Ein bebautes Grundstück sei im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sei und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitze. Danach stelle ein Büro- und Verwaltungsgebäude unabhängig vom jeweiligen Gegenstand des Untern...

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