Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgelösten GmbH-Beteiligung eines Gewerbetreibenden mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann nachträglich anfallende Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung, die zwischenzeitlich aufgelöst ist und die er im Betriebsvermögen hielt, nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend machen. Sie sind als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Auflösung der GmbH, die der Veräußerung der Beteiligung gleichsteht, zu beziehen. Dies gebietet § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sowie die Gleichbehandlung der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG. Zinsen, die auf eine Zeit entfallen, in der die GmbH-Beteiligung nicht mehr notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes ist und nicht mehr der Einkünfteerzielung des Gewerbebetriebes dient, stellen keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebes dar. Lediglich die bis zur Auflösung der GmbH entstandenen Zinsen stellen nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG Betriebsausgaben dar. Die vom Kläger für die GmbH übernommenen Zahlungsverpflichtungen, stellen keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs dar, da es sich um Drittaufwand handelt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 4, Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1, § 24 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen X R 36/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Inanspruchnahme der Kläger aus Bürgschaften sowie die hierdurch angefallenen Zinsen und Nebenkosten in den Streitjahren 1989 bis 1991 als Betriebsausgaben des Gewerbebetriebes der Klägerin zu behandeln sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In den Veranlagungsjahren 1989 bis 1991 erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Den Gewerbebetrieb „E H Vermietungen“ führte allein die Klägerin. Im Rahmen dieses Gewerbes vermietete sie in den Jahren 1983 bis 1988 Reinigungsmaschinen an die C-Gesellschaft mbH (im folgenden: GmbH). Den Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Verzeichnis, in dem die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgeführt waren, führte sie nicht.

Bis Ende des Jahres 1988 waren Kläger und Klägerin Arbeitnehmer der GmbH, die am 23. Februar 1983 mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM gegründet worden war. Gesellschafter waren die Klägerin sowie I H mit jeweils 49 vom Hundert sowie I O mit 2 vom Hundert. Die Gesellschafter hatten je 100,-- DM Stammeinlage eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wurden mit absoluter Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Stimmenmehrheit vorschrieben. Neben I H war die Klägerin seit dem 21. Dezember 1984 Geschäftsführerin der GmbH. Am 10. April 1987 löste der Kläger die Klägerin als Geschäftsführerin ab. Nach der Abberufung von I H war der Kläger seit dem 22. Februar 1988 Alleingeschäftsführer der GmbH. Am 14. April 1988 wurde die Gesellschaft aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt. Am 21. Dezember 1988 wurde die Liquidation beendet und die GmbH im Handelsregister gelöscht. Eine Liquidationsschlussbilanz wurde nicht erstellt. In der Gewinnermittlung des Gewerbebetriebes des Jahres 1988 wies die Klägerin keine Betriebsausgabe aus, die sich aus den Anschaffungskosten ihrer GmbH-Beteiligung errechnete.

Für einen Kontokorrentkredit der GmbH bei der Kreissparkasse L gab die Klägerin am 1. Januar 1986 eine Bürgschaftserklärung über einen Betrag von 30.000,-- DM zuzüglich auf den Kredit anfallender Zinsen sowie Nebenkosten ab. Vom 1. April 1986 bis 30. August 1988 liefen Zinsen in Höhe von 5.091,25 DM auf. Mit Urteil des Landgerichts F vom 11. Mai 1989 wurde sie zur Zahlung von 35.091,25 DM nebst 13,25 % Zinsen hieraus seit dem 1. September 1988 verurteilt. Am 22. September 1987 verbürgte sich der Kläger gegenüber der N Volksbank eG für Verbindlichkeiten der GmbH bis zu einem Betrag in Höhe von 190.000,-- DM selbstschuldnerisch. Am 20. Dezember 1989 übernahm der Kläger eine Forderung des Kreditinstituts der GmbH in Höhe von 70.200,-- DM als Alleinschuldner. Die Rückzahlung dieses Betrages wurde im Darlehensvertrag vom gleichen Tag festgehalten.

In den in den Streitjahren 1989 bis 1991 eingereichten Einkommensteuererklärungen fehlten Angaben zu den gewerblichen Einkünften der Klägerin. Im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 23. Januar 1992 wurden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb zunächst auf 0,-- DM festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 13. August 1993 wurden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 70.000,-- DM geschätzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Mit Einkommensteuerbescheiden 1990 und 1991 vom 17....

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