Revision eingelegt (BFH IV R 41/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Überführung des Sonderbetriebsvermögens in anderes Sonderbetriebsvermögen - Ermittlung der Größenmerkmale für Ansparabschreibung bei Personengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der gesamte Mitunternehmeranteil eines Kommanditisten unentgeltlich übertragen, so sind die in ihm enthaltenen Anteile an den stillen Reserven des Gesamthandsvermögens einschließlich des Geschäftswerts nur dann nicht aufzudecken - es gilt die Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 EStG (früher: § 7 Abs. 1 EStDV) -, wenn auch sämtliche funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens gleichfalls unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger übertragen werden.

Unabhängig von der Überführung des im Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten befindlichen Grundstücks, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, in ein anderes Sonderbetriebsvermögen (nicht das Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers) zum Buchwert gilt für die Übertragung des Mitunternehmeranteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) die Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht. § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da das Grundstück nicht im (Sonder-)Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft verblieb.

Bei Ursache der Übertragung im Privatbereich findet das in § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter angeordnete Aktivierungsverbot keine Anwendung.

2. Für die Bestimmung der Größenmerkmale nach § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG in der für die Jahre 2003 und 2004 gültigen Fassung ist auf das Netto-Betriebsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens abzustellen. Dabei stellt ein Kapitalkonto, dem Gewinne, Zinsen Mieten und Tätigkeitsvergütungen gut geschrieben werden kein Fremdgeld dar, auch wenn es verzinst wird.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 4 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 5 S. 2, § 7 Abs. 1 S. 3, § 7g Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 1, 7; HGB § 120 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 169 Abs. 1 S. 2, § 248 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.08.2012; Aktenzeichen IV R 41/11)

 

Tatbestand

Im Anschluss an eine Außenprüfung ergingen entsprechend den dort getroffenen Feststellungen am 30. Januar 2008 für die Jahre 2002 bis 2005 Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie den Gewerbesteuermessbetrag, welche mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2008 bestätigt wurden (Bl. 76 Rechtsbehelfsakte). Die Beteiligten streiten für 2002 über den erstmaligen Ansatz eines Geschäftswerts (GW) und die steuerliche Behandlung einer "Kassendifferenz" sowie für alle Jahre über den Ansatz von Ansparrücklagen gemäß § 7 g EStG.

Die klagende KG betreibt unter Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit nunmehr 40 Lkw in P, Z-Straße ein Speditions- und Transportunternehmen, das sich seit seiner Gründung 1932 im Familienbesitz befindet. Alleineigentümer des mit einer Tankstelle und einem Verwaltungsgebäude versehene Betriebsgrundstück Z-Straße (im Folgenden: Grundstück) war ab 1. Januar 1996 der 1935 geborene Sohn des am 9. Februar 2002 verstorbenen Unternehmensgründers E. F., H. F. (Beigeladener zu 2). Dieser war gleichzeitig mit einer Hafteinlage von 199.500 DM bzw. 103.000 € Kommanditist der Klägerin sowie der alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer der Komplementär GmbH ("Hafteinlage": 500 DM). Auf den Gesellschaftsvertrag vom 3. Januar 1997 (Vertragsakte) wird in Gänze verwiesen.

Das vorgenannte Grundstück war und ist an die Klägerin zu deren Betrieb verpachtet.

1. Geschäftswert

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 übertrug H. F. (im Folgenden: Vater) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Zurückbehaltung des vorgenannten Grundstücks seinen Kommanditanteil unentgeltlich auf seine Tochter A. Z. (Beigeladene zu 3); im Folgenden: Tochter), wobei diese zunächst einen Anteil von 20 % treuhänderisch für ihren Vater halten sollte; ihm sollte auch ein Ergebnisanteil in dieser Höhe zustehen. Das zurückbehaltene Betriebsgrundstück überführte der Vater mit seinem Buchwert am 19. Dezember 2002 in die von ihm am 27. September 2002 neu gegründete H.-F.-Immobilien GmbH & Co KG (im Folgenden: Immobilien KG), die den Pachtvertrag mit der Klägerin fortsetzte. Alleiniger Kommanditist der Immobilien KG ist der Vater. Gleichfalls am 19. Dezember 2002 wurde das Treuhandverhältnis bezüglich des 20-prozentigen Kommanditanteils beendet.

Die Außenprüfung vertrat unter Anwendung des BMF-Erlasses vom 3. März 2005 (amtliches ESt-Handbuch 2008, Anhang 9, VIII, hier: Randziffer 7 mit Beispiel) den Standpunkt, dass der Ansatz des der Tochter übertragenen Kommanditanteils nicht - wie geschehen - mit dem Buchwert hätte erfolgen dürfen, weil das als Sonderbetriebsvermögen des Vaters bei der Klägerin bilanzierte Grundstück nicht an ...

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