Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung eines Beamten an seine frühere Ehefrau als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Vereinbaren die Eheleute im Rahmen eines Ehevertrages nach § 1408 Abs. 1 BGB, dass im Falle der Scheidung die Ehefrau eine Abfindungszahlung erhält, damit der Ehemann auf diese Weise die Kürzung seiner (späteren) Versorgungsbezüge nach § 58 Beamtenversorgungsgesetz verhindert, so stellt die hierauf beruhende Abfindungszahlung keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1; BGB § 1408; BeamtVG § 58

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen IX R 78/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit einer Zahlung in Höhe von 30.000,00 DM (nebst Zinsen) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Abfindung an seine frühere Ehefrau geleistet hat.

Der Kläger ist Soldat. Die am 22. Januar 1983 geschlossene Ehe wurde im Anschluss an ein Getrenntleben seit dem 19. April 1995 mit Urteil vom 18. Oktober 1996 rechtskräftig geschieden. Mit notarieller Vereinbarung vom 19. April 1995, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 18. Oktober 1996 mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen wurde, haben die damals noch miteinander verheirateten Eheleute „zur Regelung der Folgen des Getrenntlebens und zur Regelung der Folgen einer evtl. Scheidung“ eine Vereinbarung getroffen, in der es unter VI heißt:

„VI.

Versorgungsausgleich

Hiermit schließen wir für den Fall einer Scheidung unserer Ehe jeglichen Versorgungsausgleich aus.

Als Gegenleistung für den vorstehenden Verzicht verpflichtet sich Herr ... gegenüber Frau ... geborene G zur Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von DM 30.000,00 (in Worten: Deutsche Mark dreißigtausend). Dieser Betrag ist fällig innerhalb von dreizehn Monaten nach dem Tag der Ausreise der Ehefrau in die USA und zahlbar auf das vorgenannte Konto der Ehefrau.

Über die Grundsätze der Vorschriften der §§ 1587 ff. BGB, insbesondere das Wesen und die Bedeutung des Versorgungsausgleichs sowie die rechtliche Tragweite seines Ausschlusses sind wir vom amtierenden Notar belehrt worden. Es ist uns bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei fehlenden eigenen Versorgungsanwartschaften die Gefahr des Verlustes jeglicher Alters- und Invaliditätsversorgung mit sich bringt.

Der Notar hat ferner darüber belehrt, dass dieser Ausschluss unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Beurkundung dieses Vertrages der Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt wird.

Für diesen Fall schließen die Beteiligten hiermit ausdrücklich eine Umdeutung der vorstehenden Vereinbarung in eine solche nach § 1587o BGB aus. Vielmehr soll in dem Fall, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Stellung des Scheidungsantrages innerhalb der Jahresfrist unwirksam wird, der Versorgungsausgleich vom Familiengericht durchgeführt werden. In diesem Falle entfällt für Herrn ... die Verpflichtung zur Zahlung des vorgenannten Betrages von DM 30.000,00.“

Die anderen Regelungen im notariellen Vertrag vom 19. April 1995 betreffen das Vermögen (II.), den Ehegattenunterhalt (III.), den Kindesunterhalt (IV.), die elterliche Sorge und das Umgangsrecht (V.) und einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (VII.). Nach VIII des Vertrages waren sich die Beteiligten einig, dass über die in diesem Vertrag erfolgten Regelungen hinaus keine weiteren wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit Getrenntleben und Scheidung bestehen.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger einen hieraus resultierenden Zahlungsbetrag in Höhe von 32.081,00 DM (Abfindung 30.000,00 DM und Zinsen 2.081,00 DM) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, er habe sich mit notarieller Vereinbarung vom 19. April 1995 verpflichtet, im Falle einer Scheidung seiner Ehefrau einen einmaligen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM zu zahlen, um damit jegliche Versorgungsansprüche ihm gegenüber auszuschließen, damit er später die vollen Versorgungsbezüge erhalte. Die Abzugsfähigkeit ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 (BStBl II 1993, 867).

Mit Bescheid vom 4. Januar 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 unter Versagung des vorgenannten Werbungskostenabzuges fest. Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch trug der Kläger zur Begründung vor, es handele sich bei der Vereinbarung mit der früheren Ehefrau um eine solche nach § 1587o BGB. Gemäß dem BdF-Schreiben vom 20. Juli 1981 (BStBl I 1981, 567) handele es sich deshalb um vorweggenommene Werbungskosten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 1999 ließ der Beklagte lediglich die Zinsen zum Werbungskostenabzug zu und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung ist angeführt, dass dann, wenn Ehegatten im Zuge der Ehescheidung vereinbarten, dass der Ehemann z...

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