Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.1996; Aktenzeichen V R 7/95)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Sportverein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Fallschirmsports ist. Er hat gemäß § 67 a Abs. 2 AO auf die Anwendung des § 67 a Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet.

Der Kläger veranstaltet Wettbewerbe, Vergleichsspringen, Weiterbildungsspringen und Freizeitspringen, an denen Mitglieder wie Nichtmitglieder teilnehmen können. Dazu werden die Springer zum Absprung über eigenem und gepachtetem Gelände auf die erforderliche Absprunghöhe hochgeflogen.

Der Kläger erhebt von den Springern Sprunggebühren – auch Startgelder genannt –, die als Tickets zu 20 und mehr Stück im Paket verkauft werden. Die Tickets sind beim Piloten abzugeben. Nichtmitglieder zahlen pro Sprung zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 1,– DM. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Fallschirmspringer die Tickets im Rahmen von Wettbewerben, der Weiterbildung oder bei Freizeitspringen verwendet haben.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1990 hat der Kläger insgesamt Sprunggebühren i.H.v. 348.169,12 DM als Einnahmen erklärt, wovon 112.354,20 DM (29,4 v.H.) auf Mitglieder und 245.814,92 DM (70,6 v.H.) auf Nichtmitglieder entfallen. Der Kläger hat die gesamten Einnahmen aus Sprunggebühren gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem halben Steuersatz von 7 v.H. unterworfen. Der Beklagte hat in dem Umsatzsteuerbescheid vom 11. September 1992, abweichend von der Erklärung, auf die von den Nichtmitgliedern erhobenen Sprunggebühren in Höhe von 215.627,– DM den vollen Steuersatz von 14 v.H. (§ 12 Abs. 1 UStG) angewendet. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 03. Mai 1993) die Klage.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, da er auf die Anwendung des § 67 a Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet habe, seien die Vorschriften des § 67 a Abs. 3 AO anzuwenden. Danach seien die sportlichen Veranstaltungen des Klägers ein Zweckbetrieb, da weder an Wettbewerben noch an Training und Ausbildung bezahlte Sportler teilnehmen würden. Unter sportlicher Veranstaltung seien Maßnahmen zu verstehen, die auf die direkte Erreichung der Zwecke eines Sportvereins gerichtet seien. Hierzu gehörten insbesondere Spiele, Wettkämpfe, Lehrgänge, Sportunterricht, Training, Trainingslager usw. Der Begriff der sportlichen Veranstaltung setze nicht die Anwesenheit von Publikum voraus. Weiterhin sei nicht Voraussetzung, daß sich nur Mitglieder des Sportvereins oder eines anderen Sportvereins an den Veranstaltungen beteiligten. Der Begriff umfasse auch solche Veranstaltungen, bei denen Nichtmitglieder Sport betrieben. Alle bei dem Kläger stattfindenden Fallschirmsprünge seien unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Somit komme § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG zur Anwendung, da es sich um Einnahmen innerhalb des Zweckbetriebes handele.

Die Sprunggebühren seien kein Entgelt für eine Beförderungsleistung sondern ein Entgelt für die Ermöglichung des Fallschirmabsprungs. Dabei sei die Verbringung in den Luftraum nur ein Teil der durch den Kläger erbrachten Gesamtleistung, ohne den jedoch der Fallschirmabsprung nicht möglich sei. Nach dem hier anzuwendenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung teile die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung.

Es sei nicht erheblich, ob Nichtmitglieder einen satzungsgemäßen Anspruch auf die Nutzung der dem Vereinsvermögen zugehörigen Maschine bzw. des mit finanziellen Mitteln des Vereins gecharterten Flugzeugs hätten oder nicht. Maßgebend sei, daß die Leistung des Klägers innerhalb des sportlichen Zweckbetriebes erfolgt sei. Es stehe im ausschließlichen Ermessen des Klägers, ob er einem Springer die Absprungerlaubnis erteile. Die behauptete Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern im Ort treffe nicht zu. Richtig sei, daß das gewerbliche Unternehmen nur Fallschirmspringer in den Luftraum befördere, die ein bei dem Kläger erworbenes Ticket vorweisen könnten. Dieses Unternehmen sei im Auftrage des Klägers tätig. Die Springer könnten nicht zwischen vereinseigenem und gecharterten Flugzeug wählen, sie müßten in dem Flugzeug mitfliegen, in dem Platz sei bzw. das ihnen der Kläger zuweise.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1990 vom 11. September 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 03. Mai 1993 die Umsatzsteuer 1990 auf 30.167,06 DM festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er hält an seinem im Verwaltungsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt fest. Ergänzend führt er aus, bei den Absprüngen von Nichtmitgliedern handele es sich nicht mehr um eine sportliche Veranstaltung i.S. des § 67 a AO. Daher seien die Startgelder der Nichtmitglieder nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen. Sie seien vielmehr dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen und damit d...

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