Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils: Tarifbegünstigung bei fehlender Aufdeckung der stillen Reserven des zugehörigen Anteils am Sonderbetriebsvermögen?

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Anteil am Mitunternehmeranteil ist auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen.

Von daher ist für den Gewinn aus der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG nicht zu gewähren, wenn gleichzeitig ein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück unentgeltlich - ohne Aufdeckung der stillen Reserven - übertragen wird.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen VIII R 21/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Gewinn aus der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG zu gewähren ist.

Die klagende Kommanditgesellschaft betreibt einen Großhandel mit Schuhtextilien. Zum 31. Dezember 1989 waren an der KG die Firma ... (alleiniger Geschäftsführer und Anteilseigner zu 100 Prozent Herr ...) als Komplementärin und als Kommanditist der beigeladene ... beteiligt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 29. Dezember 1989 übertrug der alleinige Kommanditist ... von seiner Beteiligung einen Teilanteil von 10 Prozent entgeltlich auf seine Ehefrau. Der Verkaufspreis betrug 312.000,00 DM, nach Abzug des Buchwerts und der Veräußerungskosten verblieb ein Gewinn in Höhe von 237.844,00 DM. Die Übertragung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 1990, die Anmeldung des Neueintritts der Kommanditistin zum Handelsregister mit notarieller Urkunde vom 12. Februar 1990. In einem weiteren notariellen Vertrag, ebenfalls vom 12. Februar 1990, übertrug der Beigeladene ... das von der Firma ... betrieblich genutzte, in seinem Alleineigentum stehende Grundstück mit Gebäude ebenfalls mit schuldrechtlicher Wirkung ab 1. Januar 1990 unentgeltlich auf seine Ehefrau. Das bis dahin als notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten ... behandelte Grundstück wurde in der Bilanz der Kommanditgesellschaft mit den Buchwerten weiter fortgeführt, nunmehr als Sonderbetriebsvermögen der neu eingetretenen Kommanditistin ... Das Grundstück wurde wie bisher an die KG vermietet und auch weiterhin von ihr genutzt.

Desweiteren brachte der Beigeladene ... notarieller Urkunde vom 21. Juni 1990 seine ihm verbliebene Kommanditbeteiligung von 90 Prozent des Kommanditanteils in die neu gegründete ... gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Die Einbringung erfolgte mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1. Januar 1990.

Der Gewinn aus der Übertragung des zehnprozentigen Anteils auf die Ehefrau und aus der Einbringung des restlichen neunzigprozentigen Anteils in die ... wurde in der Jahressteuererklärung 1990 als Veräußerungsgewinn deklariert. Der Beklagte veranlagte nach der Feststellungserklärung gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die Steuerermäßigung nach §§ 16, 34 EStG für den aus der Veräußerung des anteiligen Kommanditanteils erzielten Gewinn sei nicht zu gewähren, weil die stillen Reserven des dem veräußerten Mitunternehmeranteil zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögen nicht, auch nicht anteilsmäßig, aufgedeckt worden seien.

Im geänderten Feststellungsbescheid vom 31. Juli 1996 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlage nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung fest und behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils von zehn Prozent an Frau ... als laufenden Gewinn.

Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, auch die Veräußerung eines Teils des Mitunternehmeranteils stellte einen nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Vorgang dar. Zwar schließe der BFH bei Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils die Anwendung der §§ 16, 34 EStG aus, wenn das Sonderbetriebsvermögen nicht zugleich veräußert oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt werde - sondern in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werde -, weil dann nicht alle stillen Reserven aufgedeckt würden. Vorliegend sei jedoch lediglich ein Teil (zehn Prozent) des Kommanditanteils an Frau ... übertragen worden; ein weiterer Teil sei in die neu gegründete GmbH eingebracht worden, auch sei keine Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des Beigeladenen ... erfolgt. Das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen sei durch die Anteilsübertragung auf Frau ... nicht wie in einem vom BFH entschiedenen Sachverhalt aus der Mitunternehmerschaft ausgeschieden, sondern habe als Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Mitunternehmeranteil von Herrn ... gehört. Die Einbringung des Herrn ... verbliebenen KG- Anteils (neunzig Prozent) in die ... Urkunde vom 21. Juni 1990 stehe weder in zeitlichem noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der am 29. Dezember 1989 erfolgten Übertragung eines zehnprozentigen Teilanteils auf Frau ... Sachlich bestehe zwischen den beiden Übertragungen - als He...

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