Revision eingelegt (BFH X R 18/19)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Qualifikation von eBay-Verkäufen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Eine große Anzahl von Verkäufen über die Internetplattform eBay mit damit verbundenen hohen Umsätzen stellt keine bloße private Vermögensverwaltung mehr dar, auch wenn mit den Verkäufen die Auflösung einer zuvor privat angelegten Sammlung verbunden ist. Hiermit wird vielmehr eine nachhaltige gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2020; Aktenzeichen X R 18/19)

 

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und wurde für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gem. den §§ 26, 26 b des EinkommensteuergesetzesEStG- zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war in den Streitjahren hauptberuflich als Techniker bei der Firma "M Service" tätig. Zudem betrieb er unter der Bezeichnung "…-Service.de" einen sog. Internet-Shop, in welchem er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel verkaufte und Reparaturen bzw. Umbauten an entsprechenden Modellen vornahm. Das Gewerbe "Handel mit Modellbahnen und Zubehör" wurde bereits am 01. März 2001 angemeldet.

Der Kläger ermittelte in den Streitjahren die gewerblichen Einkünfte (§ 15 EStG) als Überschuss der Betriebseinnahmen über die -ausgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EStG. Aufgrund der eingereichten Gewinnermittlungen berücksichtigte der Beklagte für die Jahre 2010 und 2011 jeweils einen Verlust.

Aufgrund Kontrollmaterials über unversteuerte Umsätze wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung veranlasst, in deren Verlauf sich Hinweise auf weitere, nicht erklärte Umsätze ergaben. Daraufhin wurde die Stabsstelle Steueraufsicht beim Landesamt für Steuern eingeschaltet. Anhand des umfangreichen Materials der Stabstelle Steueraufsicht wurden für die Streitjahre erhebliche nicht erklärte eBay-Umsätze zum Regelsteuersatz 19 % festgestellt (s. Umsatzsteuersonderprüfungsbericht vom 14. Januar 2014). Den Umsätzen in den Streitjahren lagen ca. 1.000 eBay-Verkäufe zugrunde. Für diese Verkäufe bediente sich der Kläger verschiedener sog. "Nicknames". Im Zeitraum 2004 bis 2013 hatte der Kläger ausweislich der Feststellungen der Stabsstelle Steueraufsicht insgesamt 2.222 eBay-Verkäufe getätigt (vgl. Liste der Summen und Anzahl der Verkäufe).

Aufgrund der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung erhöhte der Beklagte die bisherigen gewerblichen Einkünfte um die unversteuerten Einnahmen und erließ am 28. Februar 2014 für die Kalenderjahre 2010 und 2011 geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide.

Mit seinen Einsprüchen hiergegen führte der Kläger an, die über die Internetplattform eBay verkauften Eisenbahnmodelle stammten aus einer seit 1997 aufgebauten privaten Eisenbahnsammlung. Zukäufe für diese Sammlung hätten bis zum Jahr 2003 stattgefunden. Danach sei die Sammlung ohne nennenswerte Änderungen im Privatbesitz gehalten worden. Eine klare Abgrenzung zu den im Internet-Shop "…-Service.de" angebotenen und veräußerten Eisenbahnen sei aufgrund der Modellunterschiede klar möglich gewesen. Zudem sei die Sammlung im Keller und der Garage des Wohnhauses in S gelagert worden, während sich der Lagerbestand des Internetshops in einem Haus in W befunden habe. Einkommensteuerrechtlich fehle es beim Verkauf der privaten Sammlung über eBay an einer gewerblichen Tätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht habe nicht vorgelegen. Ein gezielter Einkauf zum Zwecke eines späteren Verkaufs sei nicht erfolgt. Die Anschaffungen seien allein mit dem Zweck getätigt worden, eine private Sammlung aufzubauen. In den Streitjahren hätte der Kläger dann diese Sammlung verkaufen müssen, um seinen Internet-Shop zu finanzieren. Der organisatorische Aufwand für die Verkäufe sei gering gewesen und auch die Summe der in den Streitjahren hieraus erzielten Einnahmen spräche nicht gegen die Veräußerung einer privaten Sammlung.

Der Beklagte hielt daran fest, dass die ebay-Verkäufe in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers stünden. Hierfür sprächen Art und Umfang der getätigten Verkäufe. Der Kläger habe sich bei diesen Verkäufen wie ein ganz normaler Händler am Markt verhalten. Zudem wurde im weiteren Verlaufe des Einspruchsverfahrens bekannt, dass der Kläger bei der Polizei einen am 18. November 2007 begangenen Einbruch in sein Wohnhaus in S angezeigt hatte, bei dem eine private Modelleisenbahnsammlung im Wert von mind. 65.715,- € entwendet wurde. Des Weiteren waren bereits in den Jahren 1999 - 2007 Teile aus der privaten Sammlung im Wert von ca. 80.000,- € veräußert worden.

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Nach§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus gewerblichen Unternehmen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift sei eine nachhaltige selbstständige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirts...

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