rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Bewertung von GmbH - Anteilen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgte bei einer GmbH-Beteiligung eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und steigt danach der Teilwert der Beteiligung, dann ist der Wertzuwachs nach der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG 1999 gewinnwirksam zu erfassen.

2. Infolge der Übergangsvorschriften werden die Zuschreibungsgewinne durch die Wertaufholungsrücklage über 5 Jahre erstreckt.

3. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. § 6 Abs.1 Nr.2 EStG 1999 beinhaltet nur eine unbedenkliche tatbestandliche Rückanknüpfung.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Nr. 1 S. 4, § 52 Abs. 16; GG Art. 20 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung der Anteile der Klägerin an der Firma D GmbH nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 und § 52 Abs. 16 des Einkommensteuergesetzes 1999 - EStG -.

Dem liegt folgender, zwischen den Beteiligten unstreitiger Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erwarb im Oktober 1985 Anteile an der Firma D GmbH für 23 Mio DM. Die Nebenkosten betrugen 122.902,-- DM. Nachdem die Firma D GmbH anschließend an die Klägerin Gewinne in Höhe von 22.923.099,-- DM ausgeschüttet hat, nahm die Klägerin eine entsprechende Teilwertabschreibung vor, so dass der Buchwert der Beteiligung am 31. Dezember 1985 lediglich 199.803,-- DM betrug.

Bis Ende 1999 ist der Teilwert der Beteiligung auf 1.894.000,-- DM gestiegen. Der Wertzuwachs von 1.694.197,-- DM (= 1.894.000,-- DM ./. 199.803,-- DM) wurde nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4, 52 Abs. 16 EStG zu 1/5 (= 338.839,-- DM) von der Klägerin gewinnwirksam erfasst und entsprechend bei ihrem Gewinn erklärt.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1999 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999, jeweils vom 03. August 2000, hat die Klägerin Einspruch eingelegt, den sie wie folgt begründete:

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/00/02 vom 24. März 1999 (StEntlG) sei ein striktes Wertaufholungsgebot - im Gegensatz zum Handelsrecht - mit rückwirkender Angleichung ab der DM-Eröffnungsbilanz 1948 erlassen worden. Die Klägerin habe im Jahr 1985 anlässlich des Erwerbs sämtlicher Anteile an der D GmbH (Organschaft) eine ausschüttungsbedingte Teilwert-Abschreibung i. H. v. 22.934.099,-- DM vorgenommen. Die seinerzeitige Teilwert-Abschreibung sei nach vielen Verhandlungen mit dem Finanzamt in dem Betriebsprüfungsbericht vom 11. August 1989 ausdrücklich anerkannt worden. Durch das sogenannte StEntlG werde diese Teilwert-Abschreibung aufgehoben und sie zur Wertaufholung auf den inzwischen entstandenen gemeinen Wert verpflichtet. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es wäre allenfalls zu akzeptieren, ab Gesetzeseinführung 1999 Teilwertabschreibungen zukünftig mit einem Wertaufholungsgebot zu belegen, aber nicht für zurückliegende Zeiten und schon gar nicht für amtlich sanktionierte Teilwert-Abschreibungen. Der Eingriff in ein von der Finanzverwaltung bestätigtes Recht, das Grundlage für die Dispositionen nachfolgender Jahre gewesen sei, führe zu schwerwiegenden Auswirkungen bei ihr. Die Grundsätze von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz, die eine Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten verlangen würden und die allgemeine Grundsätze darstellen würden, seien in erheblichem Maße verletzt.

Es werde etwas aktiviert, was möglicherweise in ferner Zukunft, nämlich bei einer Betriebsveräußerung, realisiert werden könnte. Da kein realer Gegenwert vorhanden sei, gebe es nun Schwierigkeiten bei den finanzierenden Banken. Bei der Bilanzanalyse werde dieses immaterielle Wirtschaftsgut mitbewertet, sei also für die Geldrechnung uninteressant und demzufolge einschränkend für die Kreditbeurteilung. Andererseits müsse die Bank aber in Anspruch genommen werden zur Begleichung der auf Grund dieser „Wertaufholung“ zu entrichtenden Steuern.

Mit den Einspruchsentscheidungen vom 08. November 2000 hat der Beklagte die Rechtsbehelfe als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass das für das Streitjahr geltende Einkommensteuergesetz in der Fassung des StEntlG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoße und deshalb verfassungswidrig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zu unterscheiden zwischen der echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung sei zu bejahen, wenn eine früher maßgebliche Regelung ersetzt und der Vergangenheit hinsichtlich der Rechtsfolgen fiktiv eine Regelung unterschoben werde, die seinerzeit nicht gegolten habe. Demgegenüber liege eine unechte Rückwirkung vor, wenn ein Gesetz auf einen in der Vergangenheit begründeten, auf Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirke. Während Fälle der echten Rückwirkung wegen des Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig seien, sei die unechte Rückwirkung grundsätzlich ver...

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