Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei Betriebsaufspaltung (faktische Beherrschung)

 

Leitsatz (amtlich)

Personelle Verflechtung kann auch vorliegen, wenn der Alleineigentümer des von der Betriebs-GmbH gemieteten und betrieblich genutzten Grundstücks nur zu 70% beteiligt ist, Gesellschafterbeschlüsse satzungsgemäß aber einer 3/4 Mehrheit bedürfen. Für die Frage der Dominierung der Betriebs-GmbH sind eventuelle Stimmrechtsausschlussgründe grundsätzlich unbeachtlich.

 

Normenkette

EStG §§ 15-16; GewStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen X R 37/05)

BFH (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen X R 56/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung vorlag, so dass die Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit des Klägers eine solche aus Gewerbebetrieb darstellte, für die ein Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen war und die – mit der Folge der Steuerpflicht des sich daraus ergebenden Aufgabegewinns – nach Auflösung der "Betriebsgesellschaft" und Einstellung derer gewerblicher Betätigung ebenfalls als aufgegeben gilt.

Der Kläger, ein Diplomoptiker, ist Alleineigentümer des Anwesens ...straße ... in N, in dem sich zwei Ladengeschäfte und eine von dem Kläger selbst genutzte Wohnung befinden. Eines der Ladengeschäfte war von ihrer Gründung in 1978 bis zum 31. Dezember 1998 an die A. S. GmbH (im Folgenden: GmbH) vermietet, die darin ein Optikergeschäft und den Einzelhandel mit optischen Artikeln, Uhren und Schmuck betrieb und deren alleiniger vom Verbot der Selbstkontrahierung befreiter Geschäftsführer der Kläger war. An der GmbH waren als Gesellschafter bis zur Erhöhung des Stammkapitals von 20.000,-- DM auf 50.000,-- DM im September 1984 der Kläger zu 75 % und Frau U. S. zu 25 %, nach der Kapitalerhöhung der Kläger zu 70 % und Frau S. zu 30 % beteiligt.

Gemäß § 5 der aktuellen Satzung der GmbH (Bl. 20/Rechtsbehelfsverfahren ESt-Akten Bd. II) darf der Geschäftsführer den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Übernahme von Bürgschaften, die Aufnahme von Darlehen, die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Angestellten nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Nach §§ 6 und 7 dieser Satzung (Bl. 20 und 21/Rechtsbehelfsverfahren ESt-Akten Bd. II) werden Beschlüsse der Gesellschaft mit einer ¾ Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter gefasst, und die Gesellschafterversammlung beschließt über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, über sonstige Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft, wobei satzungsändernde Beschlüsse der Einstimmigkeit bedürfen.

Die GmbH wurde zum 31. Dezember 1998 aufgelöst und ihr Geschäftsbetrieb eingestellt. Das bisher von ihr genutzte Ladengeschäft wurde an eine Metzgerei vermietet/verpachtet.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre setzte der Kläger die Einkünfte aus der Vermietung auch des von der GmbH genutzten Gebäudeteils als solche aus Vermietung und Verpachtung an. Dem war das Finanzamt in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 und den hierzu wegen hier nicht streitbefangener Punkte ergangenen Änderungsbescheiden, die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, gefolgt. Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Kläger für die Jahre 1997 bis 1999 gelangte es jedoch zu der Auffassung, dass die Vermietung an die GmbH eine gewerbliche Betätigung darstelle, da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Der Kläger beherrsche als Alleineigentümer des o. g. Grundstücks und als Mehrheitsgesellschafter der GmbH sowohl "das Einzelunternehmen Vermietung" als auch die GmbH als Betriebsunternehmen.

Dementsprechend setzte es in Einkommensteueränderungsbescheiden 1997 und 1998 vom 07. Februar 2002 (Bl. 45 ff/97 ESt-Akten Bd. II) bzw. vom 12. Februar 2002 (Bl. 49 ff/98 ESt-Akten Bd. II) unter Verminderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für 1998 darüber hinaus einen Aufgabegewinn von rund 308.000,-- DM an, was für beide Streitjahre zu einer höheren Einkommensteuerfestsetzung führte, und erließ unter dem 07. Februar 2002 außerdem erstmals Gewerbesteuermessbescheide für 1997 und 1998 (Bl. 3 f/97 und 3 f/98 Gewerbesteuerakten).

(Wegen der vom Finanzamt hierzu angestellten Berechnungen wird auf die Teilnrn. 1.02, 1.03, 1.06 und 1.091 bis 1.093 des Außenprüfungsberichtes vom 25. Juli 2001, Bl. 7 – 12 Bp-Berichtsakten Bezug genommen.)

Mit hiergegen fristgerecht eingelegten Einsprüchen wendete der Kläger ein, die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung seien nicht gegeben, da er als Alleineigentümer zwar das Grundstück, nicht jedoch die GmbH beherrsche. Gem. der §§ 5 und 6 der Satzung sei vom Grundsatz der Stimmenmehrheit nach § 47 Abs. 1 GmbH-Gesetz abgewichen und zulässigerweise ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis begründet worden. Da der Kläger lediglich die einfache Mehrheit inne gehabt habe und bei...

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