Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988–1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen I R 124/95)

 

Tenor

I. Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1991 vom 23., 25., 26, und 29. November 1993, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1994, wird bestimmt, daß der Beklagte die Körperschaftsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu berechnet, indem er die Pensionsrückstellungen

im Jahr 1968 um 37.384,– DM,

im Jahr 1989 um 59.457,– DM,

im Jahr 1990 um 88.917,– DM und

im Jahr 1991 um 150.293,– DM

erhöht.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000,– DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung, die ihre Grundlage in einer am 09. Januar 1980 dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage hat, auch Zeiträume vor dem Jahr 1980 berücksichtigt werden können.

Die Klägerin entstand durch Umwandlung mit Wirkung zum 01. Januar 1980 der Firma … KG (im folgenden KG genannt). Ruf den notariellen Vertrag vom 22. Dezember 1979, Bl. 3 ff. Hefter 28 wird Bezug genommen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 600.000,– DM, Mehrheitsgesellschafter mit einer Stammeinlage von 360.000,– DM wurde Herr S. der auch gleichzeitig zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Herr S. war ab 1960 Arbeitnehmer der KG und wurde im Jahr 1972 (bis zur Umwandlung) persönlich haftender Gesellschafter der KG. Während dieser Zeit als Gesellschafter erhielt Herr S. eine Tätigkeitsvergütung, die auf der Grundlage der zuvor schon bestehenden Dienstvereinbarung weitergezahlt worden ist.

Am 09. Januar 1980 wurde zwischen der Klägerin und Herrn S. ein Anstellungsvertrag mit Wirkung ab 01. Januar 1980 geschlossen. Gleichzeitig erteilte die Klägerin Herrn S. eine Pensionszusage wegen Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung. Im Hinblick auf die Pensionszusage an Herrn S. bildete die Klägerin in den Streitjahren Rückstellungen in Höhe von 363.398,– DM (1988), 385.489,– DM (1989), 414.931,– DM (1990) bzw. 755.458,– DM (1991). Bei der Berechnung der Höhe der Rückstellung ging die Klägerin von dem Zeltpunkt aus, als Herr S. das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Im Jahr 1993 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1987 bis 1991 statt. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, daß bei der Berechnung der Pensionsrückstellung von einem Beginn des Dienstverhältnisses zum 01. Januar 1980 auszugehen sei, da die Pensionszusage erstmals von der Klägerin am 09. Januar 1980 erteilt worden sei und das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn S. am 01. Januar 1980 begonnen habe. Er kürzte daher die Pensionsrückstellungen um 37.384,– DM (1988), 59.457,– DM (1989), 88.917,– DM (1990) und 150.293,– DM (1991) und erhöhte dementsprechend den Gewinn. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 02. August 1993, Insbesondere Tz. 1.07 und Anlage 4, Bl. 38 ff. Bp-Berichtsakte, Bezug genommen.

Demgemäß erließ der Beklagte am 23. November, 25. November, 26. November und 29. November 1993 gemäß § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1991, in denen er die Körperschaftsteuer für das Jahr 1988 auf 317.792,– DM (Bl. 8 ff. KSt-Akte 1988), für das Jahr 1989 auf 255.543,– DM (Bl. 27 ff. KSt-Akte 1989), im Jahr 1990 auf 425.183,– DM (Bl. 14 ff. KSt-Akte 1990) und im Jahr 1991 auf 583.553,– DM (Bl. 17 ff. KSt-Akte 1991) festsetzte. Wegen der Ermittlung der Einkommen, der zu versteuernden Einkommen und der Steuerberechnung für die Streitjahre wird auf die geänderten Körperschaftsteuerbescheide sowie auf Tz. 1.01 und 1.02 des Bp-Berichtes vom 02. August 1993 (Bl. 41 Bp-Berichtsakte) und auf dessen Anlage 6 (Bl. 55 ff. Bp-Berichtsakte) Bezug genommen.

Gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre hat die Klägerin am 03. Dezember 1993 Einspruch eingelegt, den das beklagte Finanzamt mit der Entscheidung vom 14. Dezember 1994 als unbegründet zurückgewiesen hat (Bl. 44 ff. KSt-Akte 1991).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage und trägt im wesentlichen vor: Der heutige Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr S. habe von 1960 bis 1972 als Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis bei der Klägerin, die damals noch als KG firmiert habe, gestanden. Anschließend sei er Mitgesellschafter der KG geworden, von dem beklagten Finanzamt werde nicht bestritten, daß Herr S. für seine Tätigkeit ein Gehalt erhalten habe, das in den Personalkosten der Gesellschaft ausgewiesen worden sei und das handelsrechtlich Aufwand dargestellt habe. Damit habe sich der Dienstvertrag letztlich nicht geändert, nur die Stellung als persön...

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