rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG verfassungsgemäß ist

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Verfassungsrecht, dass § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG die Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Absatz 2 KStG für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgt sind, auf 0 Euro begrenzt.

 

Normenkette

KStG § 37 Abs. 2a Nr. 1; GG Art. 106 Abs. 3 S. 2, Art. 105 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 14, 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen I R 69, 70/05)

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen I R 70/05)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz -- KStG -- in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (sogenanntes Körperschaftsteuermoratorium) verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Chemie-Unternehmen.

Durch Bescheid vom 1. Juli 2003 (Bl. 13 KSt-A Band 1) setzte der Beklagte auf der Basis des von der Klägerin mitgeteilten voraussichtlichen Gewinns die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für das Streitjahr 2003 fest. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen (BL. 12 KSt-A) ging er davon aus, dass eine Verrechnung der Körperschaftsteuerschuld mit Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Vorauszahlungsbescheid legte die Klägerin am 15. Juli 2003 Einspruch (Bl. 1 f Rb-A 2003 Band 1) ein und begründete ihn damit, dass der gesetzliche Ausschluss der Verrechnung der Körperschaftsteuerschulden mit Körperschaftsteuerguthaben sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei. Während des Einspruchsverfahrens hat der Beklagte, nachdem die Klägerin geänderte Gewinnschätzungen (Bl. 19 ff und Bl. 28 ff KSt-A) mitgeteilt hatte, den Vorauszahlungsbescheid vom 1. Juli 2003 jeweils entsprechend geändert, zunächst am 19. November 2003 (Bl. 23 KSt-A Band 1) und dann nochmals am 2. März 2004 (Bl. 35 KSt-A). Auch in den Änderungsbescheiden ließ der Beklagte eine Verrechnung der Körperschaftsteuerschuld mit Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen nicht zum Abzug zu.

Außerdem beantragte die Klägerin, die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides auszusetzen (Bl. 2 Rb-A 2003 Band 1), was der Beklagte am 19. September 2003 (Bl. 7/8 Rb-A) teilweise ablehnte. Den daraufhin beim Finanzgericht gestellten, ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der erkennende Senat unter dem Aktenzeichen 4 V 2535/03 durch Beschluss vom 4. November 2004 (Bl. 186 - 209 PA 4 V 2535/03) abgelehnt und die Beschwerde zum Bundesfinanzhof -- BFH -- zugelassen. Dieser Beschluss (veröffentlicht in EFG 2005 S. 227 ff = DStRE 2004 S. 93 ff) erwuchs in Rechtskraft.

Als der Beklagte -- trotz Aufforderung seitens der Klägerin vom 15. Oktober 2003 (Bl. 11 Rb-A 2003 Band 1) -- nicht innerhalb von 6 Monaten über den eingelegten Einspruch entschieden hatte, erhob die Klägerin am 2. Februar 2004 gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 19. November 2003 Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte unter dem Datum vom 25. Februar 2004 eine Einspruchsentscheidung (Bl. 40 - 46 PA) erlassen.

Ihre als Untätigkeitsklage eingegangene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt.:

Nach der derzeit vorliegenden aktuellen Steuerrechnung belaufe sich ihr Körperschaftsteuerguthaben im Sinne des § 37 Absatz 1 KStG zum 31. Dezember 2002 auf circa ... €. Auf der Vorstandssitzung am ... 2002 sei bei der Berechnung der Dividende eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe von circa ... € durch Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben einkalkuliert worden, was einer Körperschaftsteuerminderung von ... € pro Aktie entsprochen habe. Auf der Vorstandssitzung am ... 2003 sei der Jahresabschluss 2002 aufgestellt und die Tagesordnung für die Hauptversammlung dahingehend beschlossen worden, einen Gewinnverwendungsvorschlag von ... € pro Aktie vorzulegen. Der Aufsichtsrat habe am ... 2003 den Gewinnverwendungsvorschlag bestätigt. .... Die Gewinnausschüttung sei am ... Mai 2003 von der Hauptversammlung beschlossen worden, so dass es am ... Mai 2003 zur Ausschüttung einer Dividende von je ... € pro Aktie gekommen sei. Ohne die Beschränkung der Realisierungsmöglichkeiten der Körperschaftsteuerguthaben durch § 37 Absatz 2a KStG in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes hätte sie, die Klägerin, für die Gewinnausschüttung am 7. Mai 2003 eine Minderung der Körperschaftsteuer für 2003 in Höhe von circa ... € geltend machen können. Die Nutzung des Restguthabens (circa ... Euro) wäre auf der Basis aktueller Steuerschätzungen im Jahr 2004 erfolgt. Durch die Einführung der Beschränkung des § 37 Absatz 2a KStG könnte das Körperschaftsteuerguthaben nunmehr nicht, wie beabsichtigt, realisiert w...

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