Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1987. Feststellungsbescheid 1987–1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.1998; Aktenzeichen IV R 30/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahren haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger aus der Vermietung (Verpachtung) eines Altenheims Einkünfte aus Gewerbebetrieb (im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen haben.

Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26 und 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben mit Ehevertrag vom 16.8.1975 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, der in den Streitjahren noch bestanden hat.

Die Kläger haben in … ein Altenheim errichtet. Dessen erster Bauabschnitt wurde am 22.12.1984, der zweite Bauabschnitt im Juni 1986 bezugsfertig. Nach einer Mitteilung der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun haben die Kläger am 24.8.1984 zum 10.9.1984 den Betrieb des Alten- und Pflegeheims … in … durch sie selbst angemeldet und am 26.7.1985 zum 31.12.1984 wieder abgemeldet. Durch Mietvertrag vom 27.12.1984 sollte dieses Altenheim vom 1.1.1985 bis zum 31.12.2004 an Herrn … in … vermietet werden. Ein Pachtvertrag vom gleichen Tag regelt unter gleichen Bedingungen die Verpachtung an die … G.

Am 13.2.1985 gründetete der Kläger mit Herrn … die das Altenheim betreiben sollte. Zu Geschäftsführern wurden der Kläger und Herr … stimmt.

Durch Vertrag vom 18.4.1985 wurde diese Gesellschaft umbenannt in … (künftig GmbH). Noch vor Eintragung im Handelsregister (am 1.7.1985) wurde der Geschäftsführer … abberufen, und der Kläger zum alleinigen Geschäftsführer bestimmt.

Im Vertrag vom 6.9.1985 hat Herrn … seine Gesellschaftsanteile an den Kläger abgetreten. Die GmbH wurde damit zur … mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer … dem Kläger.

Am 16.6.1986 hat der Kläger die Satzung der Gesellschaft neu gefaßt. Danach verfolgt die GmbH ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Der Überschuß muß im gemeinnützigen und mildtätigen Bereich verbleiben.

Die Kläger haben das Altenheim-Gebäude im Jahre 1985 an die GmbH verpachtet.

Die Klägerin hatte vom 1.7.1987 bis zum 30.06.1988 zum Zwecke des Verkaufs an das Altenheim einem Lebensmittel-Einzelhandel angemeldet.

Mit Urkunde vom 27.4.1988 hat der Kläger seine Anteile an der GmbH an einen fremden Dritten abgetreten. Die Klägerin hat der Abtretung zugestimmt.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung ist der Beklagte davon ausgegangen, daß eine Betriebsaufspaltung vorliege. Er hat demnach die Einnahmen aus der Vermietung des Altenheims als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen und mit der Abtretung der GmbH-Anteile eine Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe angenommen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag

unter Änderung der Einspruchsentscheidungen vom 9.3.1995 werden die geänderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1987 und 1988 vom 21.1.1993 und der Gewerbesteuermeßbescheid 1987 vom 5.1.1993 aufgehoben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Sie machen geltend: Es habe keine Betriebsaufspaltung vorgelegen. Es habe an der Voraussetzung der personellen Verflechtung gefehlt. Denn an der GmbH sei nur der Kläger beteiligt gewesen. Daß Gütergemeinschaft bestanden habe, führe nicht zu einer personellen Verflechtung. Im übrigen könne eine Betriebsaufspaltung deshalb nicht angenommen werden, weil die GmbH gemeinnützig gewesen sei. Im übrigen sei der Veräußerungsgewinn zu hoch angesetzt worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Der Beklagte ist den Einwendungen der Kläger teilweise gefolgt und hat den Feststellungsbescheid und den Einkommensteuerbescheid für 1988 geändert. Die Kläger haben die geänderten Bescheide gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Senat schließt sich der Auffassung des Beklagten an und verweist gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Gründe der Einspruchsentscheidung. Ergänzend merkt der Senat an, daß Anteile an Kapitalgesellschaften immer zum Gesamtgut gehören (Erman, Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 1417 Rdn. 2). Unerheblich ist auch für die personelle Verflechtung, ob sämtliche Beteiligten ihre Mitwirkungsrechte ausüben oder nicht. Entscheidend ist allein, daß sie die rechtliche Befugnis dazu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat läßt die Revision zu, weil gegen die Rechtsprechung des BFH zur gewerblich geprägten Betriebsaufspaltung gewichtige Bedenken geäußert worden sind (Schmidt, Kommentar zum EStG, 15. Auflage, § 15 RZ 856 mit weitern Nachweisen).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1349491

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