Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Der von einem ausgeschiedenen Gesellschafter erzielte Veräußerungsgewinn für seinen Mitunternehmeranteil beeinflusst nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG; eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag allein auf den veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 35; GewStG § 7 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen IV R 48/12)

BFH (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen IV R 48/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.

Komplementärin der Klägerin ist die Firma E Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst die Firmen U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG (im Folgenden als U bezeichnet) und P GmbH & Co.KG (im Folgenden als P bezeichnet). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die U mit 88,55 v. H. (= 1.117.750 €) und die P mit 11, 45 v. H. (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditisten waren auch Gesellschafter der Komplementärin.

Mit Vertrag vom 28.12.2005 veräußerten die beiden Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die türkische Kapitalgesellschaft Y A.S. (im Folgenden als Y bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um diverse Zu- und Abschläge korrigiert wurde (vgl. Sonderakten "Verkauf", Bl. 72 ff). Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der Käuferin von allen noch nicht gezahlten Steuern - darunter auch die Gewerbesteuer -, die auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallen (Feststellungsakte Bl. 32). Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommensteuerrechtlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird…." (Feststellungsakte Bl. 32 Rückseite).

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass verschiedene Auflagen erfüllt sein mussten. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27.02.2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher einvernehmlich von den Parteien der 28.02.2006 festgelegt (Sonderakten "Verkauf" Bl.126-128). Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen an die Stadt entrichtet.

In ihrer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der Y sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile realisierten Gewinnen zusammensetze. Die Verteilung dieses Gewinns sah wie folgt aus:

gesamt

Komplementärin

Y

U

P

laufende Einkünfte

527.553,74 €

0,00 €

395.882,74 €

116.595,00 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.356.979,34 €

0,00 €

0,00 €

3.688.258,76 €

668.720,58 €

Ergänzungsbilanz

-629.083,94 €

0,00 €

-629.083,94 €

0,00 €

0,00 €

Vorabvergütungen

3.105,13 €

3.105,13 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zuzurechnende Einkünfte:

4.258.554,27 €

3.105,13 €

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