Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Verbindlichkeiten können nicht Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein.

Das Eingehen einer Darlehensverbindlichkeit stellt keine Anschaffung und die Tilgung des Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Zur wirtschaftlichen Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen VIII R 58/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie als Bau-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin erzielt als Betriebswirtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Des Weiteren erzielen die Kläger mit der Vermietung mehrerer Immobilien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem betätigen sie sich mit umfangreichen Transaktionen am Kapitalmarkt.

Am 01.01.1999 beauftragten die Kläger die Firma E Finanzberatungs-GmbH (E), D, mit der Betreuung einer Finanzierung und eines Wertpapierdepots nach einem von E entworfenen Anlagekonzept (Bl. 40 ff. Vertragsakten - VA -). Dieses Konzept ist nach einer Darstellung der steuerlichen Berater der Kläger (Bl. 6 ff. der Akten „Unterlagen betr. E“ - UE -) auf die Ausnutzung von Zinsdifferenzen bei Anlage- und Kreditwährungen ausgerichtet (Leverage-Effekt = Erhöhung der Eigenkapitalrentabilität aufgrund einer über dem Fremdkapitalzins liegenden Gesamtkapitalrentabilität). Grundsätzlich werden die Anlagen in Euro oder einer Währung mit höherem Zinsniveau getätigt, während die Kredite in Euro oder einer Währung mit niedrigerem Zinsniveau aufgenommen werden. Auf der Anlageseite werden die Guthaben in Termingelder oder festverzinslichen Wertpapieren investiert. Um bei einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren das Ausfallrisiko für den Kunden möglichst gering zu halten, werden nur Schuldner mit sehr hoher Kreditwürdigkeit (A-Bonitäten nach Standard & Poor"s oder Moody"s) gewählt. Die Kredite, die am Eurokapitalmarkt aufgenommen werden, sind durch die Anlagen besichert und bedürfen keiner zusätzlichen Sicherheiten von Seiten des Kunden. Die hohe Eigenkapitalverzinsung ergibt sich durch hohe Zinssätze auf der Einnahmeseite, denen niedrige Darlehenszinsen gegenüberstehen. Bei diesem Anlagekonzept besteht ein Risiko für den Kunden in Form von Währungsschwankungen. Um dieses Risiko zu begrenzen, werden prinzipiell nur Währungen von entwickelten Industriestaaten und „euronahe“ Währungen ausgewählt. Aufgrund restriktiver Beleihungsgrenzen deutscher Banken wird das Anlagekonzept mit der UEB United European Bank (Luxembourg) SA als Vertragspartner durchgeführt.

Zum 31.12.1999 hatten die Kläger einer Mitteilung der E vom 31.03.2004 (Bl. 208 Einkommensteuerakten - EStA -) zu Folge auf ihr Konto Nr. 405 337 ein Eigenkapital von 474.000,00 € und auf das Konto Nr. 405 398 ein Eigenkapital 786.000,00 € eingezahlt. Nach den Rahmenkreditverträgen mit der UEB vom 21.12.1999 (Bl. 47 und 53 VA) belief sich der Kreditrahmen auf 4.000.000 Schweizer Franken (CHF) (Konto Nr. 405 337) bzw. auf 3.200.000 CHF (Konto Nr. Bl. 405 398).

Die aus den jeweiligen Anlagen erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG sowie die aus Devisentermingeschäften erzielten Gewinne i.S.d. § 23 EStG sind unstreitig. Streitig ist aber, ob die aus den im Folgenden dargestellten Vorgängen erzielten Verluste als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG qualifiziert werden können und ggf. in welcher Höhe.

Konto-Nr.: 405 337:

Am 8.11.1999 nahmen die Kläger einen Kredit i.H.v. 128.995.254 Japanische Yen (JPY) auf (Zinssatz 0,875 %; Fälligkeit 20.12.1999; Kontoauszug JPY 1/6 aus 1999 vom 09.11.99, Bl. 47 KA). Mit dem zur Verfügung gestellten Geld kauften sie am selben Tag 1.884.978,12 CHF (Wechselkurs 68,43329; Bl. 47 KA) und tilgten ein an diesem Tag in CHF fälliges Darlehen (Kontoauszug CHF 1/7 aus 1999 vom 09.11.99, Bl. 15 KA). Die Rückzahlung des o.g. Kredits inkl. aufgelaufener Zinsen erfolgte aufgrund der Einräumung neuer Kredite am 20.12.1999 (Zinssatz 1,24 %, Fälligkeit 21.03.2000) und am 21.03.2000 (Zinssatz 0,9375 %; Fälligkeit 21.06.2000; Kontoauszüge JPY 1/7 aus 1999 vom 20.12.1999 und 1/1 aus 2000 vom 22.03.2000, Bl. 48, 49 KA) sowie am 21.06.2000 zusammen mit einem weiteren älteren Yen-Darlehen dergestalt, dass die Kläger 3.600.799,43 CHF, die sie über ein an diesem Tag aufgenommenes Darlehen in dieser Währung erhielten, zu einem Wechselkurs von 0,016118 verkauften, um insgesamt 223.402.372 JPY zu erwerben (Kontoauszug JPY 1/2 aus 2000 vom 22.06.2000, Bl. 52 KA).

Die Kläger berechneten einen Verlust gem. § 23 EStG wie folgt: Das Darlehen i.H.v. 128.995.254 JPY hatte bei Darlehens...

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