Revision eingelegt (BFH X R 15/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil

 

Leitsatz (amtlich)

Veräußert ein Steuerpflichtiger das zu seinem Betriebsvermögen gehörendes gemischt genutztes Wohnmobil, so ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös Gewinn aus Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen X R 14/12)

BFH (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen X R 14/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Eigentümer von mehreren Pkws´s, u.a. eines Wohnmobils mit polizeilichem Kennzeichen XX-MH 16. Dieses Fahrzeug hat der Kläger am 30. Juni 2001 für 172.560,48 DM erworben und als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein Fahrzeug, welches, sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurde. Im Rahmen der für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 22. Dezember 2005 - Bl. 26 f. Bp-Berichtsakten) hat man sich dahingehend geeinigt, dass 40 % nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind.

Das Wohnmobil wurde am 28. August 2006 für 45.689,66 € veräußert und der Veräußerungsgewinn wurde wie folgt ermittelt:

Veräußerungserlö

45.689,66 €

./. Buchwert;

21.182,00 €

Gewinn

24.507,66 €

Buchwerterhöhung der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen AfA wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG

24.507,66 €

zu versteuernder Veräußerungsgewinn

0,00 €

Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Veräußerungsgewinn des Wohnmobils in voller Höhe versteuert werden müsse, weil die außerbilanziellen Zurechnungen auf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht berücksichtigt werden dürften.

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am 25. Juli 2008, in diesem hat der Beklagte den erklärten Gewinn wie folgt verändert:

Gewinn lt. Erklärung

49.813,01 €

+ Berücksichtigung außerbilanziellen Zurechnung

24.507,66 €

+ keine Betriebsausgaben für XX-SH 512

5.703,51 €

./. Privatanteil XX-SH 512 netto

1.680,00 €

+ Privatnutzung XX-SU 49 durch Tochter

900,00 €

Gewinn

49.243,51 €

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass eine Erhöhung des Gewinns um die stillen Reserven aus dem Verkauf des Wohnmobils nicht erfolgen dürfe, da diese in Höhe von 24.507,66 € in der Vergangenheit dem steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz hinzugerechnet worden seien. Faktisch fände in Höhe der wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht abziehbaren AfA (40 % der Gesamt-AfA) eine Doppelbelastung statt, da insoweit in der Vergangenheit eine Hinzurechnung zum Gewinn und im Verkaufszeitpunkt eine erneute Besteuerung dieses Teils der stillen Reserven vorgenommen würde. Das verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Es ergebe sich auch aus der Literatur (Herrmann/Heuer/Raupach Anm. 1536 zu § 4 EStG, Frötscher Rz 340 zu § 4 EStG). Außerdem habe der Große Senat des Bundesfinanzhofes in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 bei seiner Entscheidung über die Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise folgende dogmatische Grundaussagen getroffen: Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten seien Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, nachdem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit dem Einkommensteuerrecht u.a. maßgeblich finanzielle Leistungsfähigkeit bemesse. Danach unterliege der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblich/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip habe verfassungsrechtliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Weiter habe der Große Senat ausgeführt, dass der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeute, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerrechtlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden müsse, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit) seien, während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einnahmen im Vergleich mit der Besteuerung niedriger Einkommen angemessen gestaltet werden müsse. Das Leistungsfähigkeitsprinzip biete die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass der Große Senat sich bei seiner Entscheidung von dem Gedanken der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und dem Grundsatz des objektiven Nettoprinz...

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