Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung der von einem Landwirt vereinnahmten Entgelte aus der Abnahme und Ausbringung von Klärschlamm

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abnahme von Klärschlamm und die Ausbringung auf eigenbewirtschaftete Felder durch den Landwirt erfolgt im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion. Die aufgrund der Abnahme des Klärschlamms erzielten Umsätze unterliegen demgemäß der Besteuerung nach § 24 UStG.

 

Normenkette

UStG § 24 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 295

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen XI R 27/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Rahmen des Transportes und der Verwertung von Klärschlamm erzielten Umsätze des Klägers nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind.

Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i.S. des § 13 Einkommensteuergesetz (EStG). Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Bis zum Veranlagungszeitraum 2004 wurden die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielten Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterworfen.

Mit Schreiben vom 18.12.2008 hat das Finanzamt für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Umsatzsteuererklärungen mit der Begründung angefordert, dass der Kläger u.a. Umsätze aus der Abnahme von Klärschlamm erzielt habe, die nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG fallen würden, sondern mit dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG zu versteuern seien. Für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 hat der Kläger am 10.03.2009 Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Darin wurden die an die Firma A Bau GmbH, einen Autobahn-Bauunternehmer, erbrachten Dienstleistungen i.H.v. 9.010.- € (2006) und 11.829,- € (2007) dem Regelsteuersatz von 16 bzw. 19 % unterworfen. Hierbei handelt es sich um Entgelte für Klärschlammabfuhren.

Für das Jahr 2005 hat der Kläger angegeben, dass keine mit dem Regelsteuersatz von 16% zu versteuernde Umsätze getätigt worden seien. Die Umsätze aus Klärschlammabfuhren seien dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, da der Klärschlamm als Dünger ausschließlich auf selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 27.04.2009 meldete der Kläger Einnahmen aus Klärschlammtransporten für die Verbandsgemeinde D, die bisher weder einkommensteuerlich noch umsatzsteuerlich erfasst waren, nach (vgl. Schreiben vom 27.04.2009, USt-Akte, Vorhefter Bl. 9).

Am 07.04.2009 fand beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung statt (vgl. Bericht vom 30.04.2009, USt-Akte, Bl. 2 ff). Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Klärschlammabfuhren um Maschinenleistungen an einen Nichtlandwirt handele. Diese Leistungen würden nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion dienen und würden damit nicht unter die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung fallen. Der Prüfer unterwarf die entsprechenden Umsätze aus den Klärschlammabfuhren für die Verbandsgemeinde D wie folgt der Regelbesteuerung (Angaben in €):

brutto

netto

USt

2005

9.632,01

8.303,46

1.328,55 (16 %)

2006

13.988,08

12.058,69

1.929,39 (16 %)

2007

5.111,24

4.295,16

816,08 (19 %)

Die Vorsteuern wurden im Einvernehmen mit dem Kläger jeweils mit 5 % geschätzt.

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 22.05.2009 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid 2005 sowie ebenfalls am 22.05.2009 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2006 und 20007.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.05.2009 Einspruch, mit dem er einwandte, dass er den Klärschlamm zwar beim Abwasserwerk abhole, diesen aber zu seinen eigenen landwirtschaftlichen Flächen transportiere und dort ausbringe. Es handele sich mithin ausschließlich um eigenbetriebliche Transporte von Düngerersatz, die unter die Vorschrift des § 24 UStG fallen würden.

Mit Entscheidung vom 26.08.2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, § 24 UStG setze voraus, dass eine landwirtschaftliche Dienstleistung erbracht worden sei. An dieser Voraussetzung fehle es. Als landwirtschaftliche Dienstleistung würden gemäß Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) Dienstleistungen gelten, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebes erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und zwar insbesondere die in Anhang VII aufgeführten Dienstleistungen. Die Abnahme von Klärschlamm gehöre nicht zu den in Anhang VII genannten Dienstleistungen.

Durch die Klärschlammabnahme von der Verbandsgemeinde D, der der Klärschlammaufbringungsvertrag vom 14.02.1995 (vgl. USt-Akte, 2007, Bl. 26 ff sowie Rahmenvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde D und der MBR Agrar-Service D GmbH vom 17.02.1993 bzw. 30.06.1998, USt-Akte, 2007, Bl. 29 ff) zugrunde liege, erbringe der Kläger eine sonstige Leistung, für die auch das Entgelt entrichtet werde. Leistungsempfänger sei die Verbandsgemeinde D, also ein Nic...

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