Revision eingelegt (BFH IV R 40/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme durch Übertragung von Grundstücken

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Besteuerung eines Entnahmegewinns durch eine Grundstücksübertragung nach Umlegungsverfahren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen VI R 68/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und - falls ja - in welcher Höhe ein Entnahmegewinn im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung entstanden ist.

Der Kläger ist der Alleinerbe seiner in 2010 verstorbenen Ehefrau. Diese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und auch einer noch in geringem Umfang betriebenen Eigenbewirtschaftung (Traubengeld) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Stückländerei) erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.

Die Ehefrau des Klägers war bereits seit Anfang der 60iger Jahre Alleineigentümerin der in der Gemarkung N liegenden Ackerflächen mit den Flurstücksnummern … 9 und … 9/2 gewesen. Nach deren Einbringung in ein in 1972 durchgeführtes Umlegungsverfahren gingen hieraus ausweislich des Grundbuches von N, Bl. 333 (Bl. 22 ff. Vertragsakten) die Flächen … 9/4 (Ackerland) sowie … 0/1 (Bauplatz) und … 0/2 (ebenfalls Bauplatz) hervor. Die Ackerfläche … 9/4 wurde in 1984 aufgeteilt in die Freifläche F-Straße, Fl.St.Nr. … 9/5 (Streifen von 120 qm) und in den Weingarten S über 1895 qm, Fl.St.Nr. … 9/6.

Mit notariellem Vertrag vom 3. Januar 1984 hatte Frau G (die Ehefrau) die Grundstücke mit den Flurstücksnrn. … 2/4 (Ackerland, später Bauplatz von 556 qm) sowie … 0/3 (Weingarten M zu 1.023 qm) im Wege des Tausches gegen den o.g. Bauplatz mit der Flurstücksnr. … 0/1 sowie den o.g. 120 qm großen Streifen Ackerlandes erworben. Gemäß III. der notariellen Urkunde waren die Beteiligten des Grundstückstausches von einem Wert der Tauschobjekte in Höhe von jeweils 50.000,00 DM ausgegangen.

Stille Reserven waren in diesem Zusammenhang nicht aufgedeckt worden.

Der Kläger und seine Ehefrau waren nach mehreren sog. Nullfestsetzungen auf ihren Antrag hin ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr zur Einkommensteuer veranlagt worden. Zur Überprüfung des Flächenbestandes, d.h. der Zu- bzw. Abgänge der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke, bat das Finanzamt jedoch in 2002 um die Übermittlung eines aktuellen Flächenverzeichnisses. Da die in dem daraufhin von dem Kläger und seiner Ehefrau am 27. Januar 2003 (Eingang beim Finanzamt) eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster vorhandenen Flächen von den zuletzt mit der Einkommensteuererklärung 1998 angegebenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen abwichen und zudem das Grundstück mit der Flurstücksnr. … 2/4 auf dem Katasterauszug handschriftlich als "Privatvermögen" bezeichnet worden war, bat das Finanzamt mit Schreiben vom 28. Januar 2003 um die Erläuterung aller Flächenveränderungen sowie um den "genauen Zeitpunkt der Entnahme der Flurnr. … 2/4".

Der Kläger und seine Ehefrau hatten hierauf wissen lassen, dass nichts verkauft worden sei. Wenn in der Erklärung für 1998 Mehrflächen angegeben gewesen seien, müsse es sich um einen Fehler oder um eine Zupachtung gehandelt haben. Außerdem habe es auf Grund einer Flurbereinigung Änderungen gegeben (Bl. 62 Vertragsakten).

Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 4. August 2008 hatte Frau G die Grundstücke mit dem Flurstücksnrn. … 9/6 (Weinberg zu 1.895 qm) sowie … 2/4 (ursprünglich Ackerland, später Bauplatz zu 556 qm) unentgeltlich auf den Sohn M übertragen.

In seiner auf eine in 2010 erfolgte Anforderung des Finanzamtes "wegen Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen mit Urkunde vom 4. August 2008" in 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2008 hatte der Kläger die Grundstücksübertragung auf den Sohn unberücksichtigt gelassen. Er meinte, die Fläche … 2/4 sei nie selbst bewirtschaftet worden und somit von Anfang an Privatvermögen gewesen. Lediglich die Übertragung des Grundstücks … 9/6 habe eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen bewirkt. Allerdings liege insoweit der Bodenrichtwert unter dem Buchwert gem. § 55 EStG, so dass sich kein Entnahmegewinn ergebe.

Das Finanzamt vermochte sich dem nur teilweise anzuschließen. Es vertrat die Auffassung, dass der Bauplatz … 2/4 nicht zum Privatvermögen, da im Austausch gegen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke erworben worden sei. Die Übertragung auf den Sohn stelle daher eine Entnahme dar, die auf einen Wert von 106.057,00 € zu beziffern sei (556 qm x 195,00 € pro Quadratmeter abzgl. eines nach § 55 EStG ermittelten Buchwertes von 2.363,00 €, vgl. die Berechnungen Bl. 49 ESt-Akten 2008). Dagegen ließ es die gleichzeitig erfolgte Übertragung des Weinberges auf den Sohn erklärungsgemäß unberücksichtigt, da sich hieraus ein gem. § 55 Abs. 6 EStG nicht abzugsfähiger Entnahmeverlust ergab.

Dementsprechend erhöhte es mit Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009, jeweils vom 19. März 2012, die erklärten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 a A...

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