Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung der Familienkasse an – ggf. EU-Rechts-widrige – Entscheidungen ausländischer Kindergeldträger über dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Unbeschränkte Einkommensteuerpflichtige deutscher Staatsangehörigkeit haben für ihre im Inland studierenden Kinder Anspruch auf Kindergeld, soweit im Ausland (hier: Frankreich) beantragtes Kindergeld wegen des nach dortigem Recht nicht bestehenden Anspruches verweigert wird.

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 77 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 4/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger in Deutschland für den Zeitraum Januar bis März 2000 für die beiden Kinder C und M Kindergeld zusteht.

Der Kläger, seine Ehefrau sowie seine insgesamt sechs Kinder, sind deutsche Staatsangehörige. Bis zum Ende des Schuljahres 1997/1998 lebte der Kläger und seine Ehefrau sowie die Kinder C und M in Frankreich. Mit Beginn des Schuljahres1998/99 absolvierten die Kinder ihre schulische Ausbildung in Deutschland. Die Familie zog daher im September 1998 nach Deutschland. Der Kläger bezieht verschiedene Renten, so nach Eintritt in den Ruhestand ab dem 01. April 1997 eine solche aus der französischen Rentenversicherung sowie ab dem 01. April 2000 aus der hiesigen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ehefrau des Klägers bezieht nach seinen Angaben Leistungen aus dem französischen Renten- und Sozialversicherungssystem.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 setzte der Beklagte für die Kinder des Klägers Kindergeld fest, aber entgegen dem Antrag des Klägers nicht ab Januar 2000, sondern erst ab April 2000. Dem vorangegangenen Antrag auf Zahlung von Kindergeld vom 14. August 2000 hatte der Kläger eine Bescheinigung der "Allocations Familiales CAF de Paris" beigelegt, nach der für C bis August 1999 und für M bis März 2000 von dort mit dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen ausgezahlt worden sind.

Ausweislich einer Bescheinigung der französischen Familienkasse vom 26. Januar 2001 erhielt der Kläger für die beiden Kinder jeweils bis 31. August 1999 Familienleistungen (Bl. 23 der Verwaltungsakte – Bl. 1 bis 5 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 06. Dezember 2000 teilte das Nationale Erziehungsministerium Frankreichs der zuständigen Familienkasse für den Kläger in Paris mit, dass sie einen abschlägigen Bescheid bezüglich der Fortsetzung von Familienbeihilfeleistungen zugunsten des Kindes C erteile, da dieser im Ausland studiere. Dieser abschlägige Bescheid trete Ende September 1999 in Kraft, falls der Fortzug ins Ausland tatsächlich im September 1998 stattgefunden habe. Das Ministerium führte dazu aus, dass in Artikel 3 eines Erlasses vom 04. Dezember 1979 die Zweckmäßigkeit eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Schul- oder Universitätsjahres der Beurteilung der Eltern oder des gesetzlichen Vormundes oder des volljährigen Kindes überlassen bleibe. Im Artikel 6 werde angegeben, dass "die Familienbeihilfeleistungen ebenfalls für das Kind fortgesetzt werden, dessen ( ein Jahr überschreitender ) Auslandsaufenthalt dazu dient, ein Studium oder eine Berufsausbildung fortzusetzen, wenn diese nicht in Frankreich veranstaltet würden. Auf die entsprechenden Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 44 sowie als Übersetzung Bl. 45 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 teilte der Leiter der Familienkasse Paris mit, dass der Kläger seit dem 01.Januar 2000 keine Familienleistungen mehr beziehe. Er führt aus, folglich müssten die Familienleistungen ab diesem Zeitpunkt von der deutschen Familiengeldkasse geprüft und gezahlt werden, die von der französischen Kasse gezahlten Monatsraten ab der für Januar 2000 stünden noch aus und seien von der französischen Behörde nicht mehr zu zahlen. Die Bescheinigung sei unter Berücksichtigung der bis zu diesem Tag der Familienkasse Paris zugänglichen Information ausgestellt. Auf das Schreiben vom 17. Oktober 2002 sowie die Übersetzung wird Bezug genommen (Bl. 38 und 39 der Prozessakte).

Gegen den Bescheid vom 26. Juni 2002 legte der Kläger wegen des Zeitraumes Januar bis März 2000 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da M und C bis Ende März 2000 Leistungen durch die französische Familienkasse bezogen habe sowie keine Bescheinigung seitens des Klägers vorgelegt worden sei, wonach die Aufhebung der Zahlungen ab Januar 2000 erfolgt sei.

Mit seiner Klage hiergegen trägt der Kläger vor, nach Mitteilung der französischen Familienkasse bestehe für die beiden Kinder ab August 1999 kein Kindergeldanspruch mehr in Frankreich. Die dortige Behörde fordere daher das über den 31. Dezember 1999 gezahlte Kindergeld zurück. Dies sei auch dem Beklagten bekannt. Bescheinigungen diesbezüglich lägen ihm vor. Die französische Kasse habe Kindergeld nur deswegen weitergezahlt, da ihr erst im Oktober 2000 bekannt geworden sei, dass seine Kinder C und M bereits zu Beginn des Schu...

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