Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung und Qualifikation des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei einer Personengesellschaft mit gewerblichen Grundstückshandel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung durch das Finanzamt für eine im gewerblichen Grundstückshandel tätige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - an die Gesellschafter in der unrichtigen Annahme einer zivilrechtlichen Vollbeendigung der GbR führt nicht zur Unwirksamkeit der Prüfungsanordnung.
  2. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR an eine von den GbR-Gesellschaften und ihren Ehegatten neu gegründete GmbH, die alsbald die Grundstücke der GbR verkauft, stellen laufende Gewinne i. S. des § 15 EStG und des § 7 GewStG dar.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 42, 122 Abs. 1 S. 2, §§ 133, 193 Abs. 1; EStG §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen IV R 75/05)

BFH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen IV R 75/05)

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch

  1. ob bezüglich des Veranlagungszeitraums 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten ist,
  2. ob der Gewinn aus der Veräußerung von GbR-Anteilen im Veranlagungszeitraum 1989 tarifbegünstigt ist und
  3. ob Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse ... für die Jahre 1990 bis 1992 zu berücksichtigen sind.

Die K & P GbR betreibt im wesentlichen einen gewerblichen Grundstückshandel. Die GbR hat sich mit der Vermarktung von Teileigentumseinheiten von drei Immobilien-Objekten im ... und ... beschäftigt. Die Einheiten in L wurden 1989 in vollem Umfang veräußert. Die Einheiten in K hatte die GbR mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Juli 1989 von der Firma ... & Partner ... für ... mbH, S, zum Preis von insgesamt 4,8 Mio. DM erworben. Der Kaufpreis für diese Wohnungseinheiten waren fällig, sobald diese im einzelnen weiterveräußert und der daraus erzielte Kaufpreis auf ein Notar-Anderkonto eingegangen waren. Mit Zahlung des Kaufpreises gingen zugleich Besitz, Nutzung und Lasten auf die GbR über. Die Einheit in B hat die GbR vom gleichen Veräußerer mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1989 zum Preis von insgesamt 7,15 Mio. DM erworben.

Bis zum 4. November 1989 waren an der GbR die Gesellschafter J K und I S zu je 50 v. H. beteiligt. Mit Vertrag vom 6. November 1989 (Blatt 51 ff. RbA), auf den im einzelnen Bezug genommen wird, veräußerte der Gesellschafter K seine Anteile an der GbR in Höhe von nominal 9.600,-- DM (48 v. H.) an die neu gegründete K & P GmbH und in Höhe von nominal 400,-- DM (2 v. H.) an seine Ehefrau M K. Gleichzeitig veräußerte die Gesellschafterin I S von ihren Anteilen nominal 9.600,-- DM (48 v. H.) an die K & P GmbH. Die K & P GmbH, an der die Eheleute K und die Eheleute I und W S von je 25 v. H. beteiligt sind, war somit ab 5. November 1989 zu 96 v. H. neben Frau M K und I S mit je 2 v. H. an der GbR beteiligt.

Der Kaufpreis für die veräußerten Mitunternehmeranteile war in Höhe des gemeinen Wertes der Anteile festgelegt worden. Zur Ermittlung dieses Wertes wurde auf den 5. November 1989 eine Bilanz erstellt, in der alle stillen Reserven aufgelöst worden sind. Der Kauf des Grundbesitzes in K hatte sich mangels Gefahrenübergangs in dieser Bilanz noch nicht niedergeschlagen, andererseits lagen aber schon bindende Kaufangebote vor. In Höhe der Differenz zwischen anteiligem Kaufpreis und dem Preis der Kaufangebote wurden stille Reserven ermittelt. Soweit für den Grundbesitz noch keine bindenden Kaufangebote vorgelegen hatten, wurden ebenfalls stille Reserven geschätzt. Von dem voraussichtlichen Kaufpreis wurde ein Abschlag von 20.000,-- DM für noch entstehende Verwaltungs- und Vertriebskosten gemacht. Der so ermittelte Wert der verkauften Gesellschaftsanteile (1.197.022,-- DM) bildete die Basis zur Ermittlung des als begünstigt erklärten Veräußerungsgewinns in Höhe von 735.970,-- DM.

Die GbR hatte die Steuererklärung für das Jahr 1989 am 3. Januar 1991 bei dem Beklagten eingereicht. Die Veranlagungen für 1989 bis 1991 wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt. Die GbR hat das Gewerbe zum 31. März 1991 abgemeldet. Am 18. Juni 1993 gingen Prüfungsanordnungen an Frau M K, Frau I S und die K & P GmbH wegen Durchführung einer Außenprüfung bei der Firma K & P GbR. Die Prüfungsanordnungen waren an die genannten Gesellschafter adressiert. Im Betreff heißt es: „Anordnung einer Außenprüfung bei der Firma K & P GbR“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfügungen betreffend die Anordnung einer Außenprüfung bei der Firma K & P GdbR (Blatt 5 bis 7 BpA-) und die Schreiben des Beklagten an die genannten Gesellschafter vom 22. September 1994 betreffend u. a. die Verschiebung der Prüfung bis Januar 1995 (Blatt 9 bis 11 Bp-A) Bezug genommen. Die im Oktober 1993 begonnene Betriebsprüfung wurde nach Unterbrechung im Jahre 1995 beendet. In dem Bericht über die Außenprüfung bei der GbR vom 11. Oktober 1995 (Blatt ...

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