Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen IX R 6/96)

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 31. März 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. August 1994 wird geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer neu zu berechnen nach Maßgabe der Entscheidungsgrunde in der Weise, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere AfA in Höhe von 1/12 von 2,5 % jährlich aus 46.514,– DM gewährt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute.

Der Kläger erhielt mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1992 ein Hausgrundstück mit vier Wohnungen unentgeltlich von seiner Mutter übertragen, das vermietet war und ist. Lt. notarieller Urkunde sind die Nutzungen bereits zum 01. Juli 1992 auf den Kläger übergegangen. Steuern, wie sonstige öffentliche und private Lasten gingen erst mit dem Tage des Besitzübergangs am 29. Dezember 1992 über. Die Mieteinnahmen standen bis Ende 1992 noch der Mutter des Klägers zu. Den Mietern wurde nach Abschluß des notariellen Vertrages der Übergang mündlich mitgeteilt. Ab April 1992 tätigte der Kläger für eine der Wohnungen in dem Hausanwesen erhebliche Renovierungsaufwendungen, für die insgesamt 46.514,– DM anfielen. Diese Wohnung stand während der Renovierungsphase leer. Sie wurde ab 01. Dezember 1992 vom Kläger selbst wieder vermietet. Der Mietvertrag wurde – wie beim Kläger und dessen Mutter üblich – mündlich abgeschlossen; Miete war erst ab Januar 1993 vereinbart. Die Renovierungskosten von 46.514 DM machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1992 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers geltend, wobei sie diesen Betrag gem. § 82 b EStDV auf fünf Jahre DM. Daneben machten sie Kosten für Heizöl von 1.824 DM geltend.

Der Beklagte versagte den Werbungskostenabzug, da der Kläger im Streitjahr noch nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung aus Vermietung erfüllt habe. Vorweggenommene Werbungskosten konnten ebenfalls nicht gewahrt werden, da die Aufwendungen vor Abschluß des obligatorischen Vertrages zum Eigentumserwerb angefallen seien.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin, die Renovierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Sie vertreten die Auffassung, der Kläger sei im Jahr 1992 bereits wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Zwar hätten nur mündliche Absprachen zwischen ihm und seiner Mutter bestanden; es habe jedoch festgestanden, daß sie ihm das Hausgrundstück übertragen wollte. Daß der notarielle Vertragsschluß sich so lange hinausgezögert habe, habe am Alter und einer langen Krankheit der Mutter des Klägers gelegen. Außerdem sei der Kläger der Auffassung gewesen, der notarielle Vertrag würde zum Jahresanfang zurückwirken. Gestaltungsmißbrauch könne im Fall der Kläger nicht angenommen werden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 31. März 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. August 1994 zu ändern mit der Maßgabe, daß weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Hohe von 11.127,– DM anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält seinen im Einspruchsverfahren vertretenen Standpunkt aufrecht; daß die beantragten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung weder infolge wirtschaftlichen Eigentums des Klägers im Streitjahr gewahrt werden können, noch als vorweggenommene Werbungskosten und verweist zur Begründung zum einen auf die Einspruchsentscheidung, zum anderen auf ein Urteil des BFH vom 25. September 1990 Az. IX R 45/86 BFH/NV 1991 S. 236 und urteile des FG Baden-Württemberg vom 12. Juni 1991 Az. 2 K 44/87 und 2 K 45/87 (n.v.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger ist im Streitjahr nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des zum Jahresende übertragenen Hausgrundstücks anzusehen.

Das Urteil des BFH vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl 1994 Teil II S. 164 zu wirtschaftlichem Eigentum bei Mietereinbauten kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da der Sachverhalt hier anders gelagert ist. Der Mieter hat hinsichtlich seiner Einbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Vermieter die Wegnahme des Einbaus verhindern will (§ 547 a BGB). Dieser kann geeignet sein, wirtschaftliches Eigentum am Mietereinbau zu begründen.

Vorliegend hat der Kläger an einem ihm nicht gehörenden Gebäude Renovierungsaufwendungen getragen in Erwartung einer künftigen Eigentumsübertragung. Er hat dadurch zwar ebenfalls einen Aufwendungsersatzanspruch erworben (§§ 951, 812 BGB); dies macht ihn aber nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer des ganzen Gebäudes. Der Mieter hingegen hatte die ganzen Herstellungskosten seiner Einbauten getragen und konnte etwa in dieser Hoh...

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