Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989 bis 1991. Gewerbesteuermeßbetrag 1989 bis 1991. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 bis 01.01.1992. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1989 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen I R 36/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Am Stammkapital der 1979 gegründeten Klägerin waren bis Ende August 1988 die Gesellschafter W. zu 67 v.H. und sein Sohn E. zu 8 v.H. beteiligt. Durch Abtretung eines Teils seines Geschäftsanteils verminderte sich danach die Beteiligung des W. auf 24 v.H., während sich die des Sohnes auf 51 v.H. erhöhte. Bis Mai 1986 war W. alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Ab diesen Zeitpunkt trat der Sohn als weiterer Geschäftsführer hinzu. Beide Geschäftsführer waren allein vertretungsberechtigt.

Am 01. Januar 1983 gab die Klägerin dem am 31. Januar 1924 geborenen W. eine Pensionszusage, wonach dieser ab dem 65. Lebensjahr eine Altersrente in Höhe von 75 v.H. des letzten Gehalts, im Falle der Invalidität eine Invalidenrente in gleicher Höhe und im Falle seines Todes die Witwe eine Witwenrente in Höhe von 60 v.H. der Mannesrente erhalten sollte. Nach versicherungsmathematischen Regeln wäre dafür eine Pensionsrückstellung von 535.569,– DM zu bilden gewesen. Die Klägerin stellte davon zum Jahresende 1983 lediglich ein Drittel dieses Betrages zurück, nämlich 178.523,– DM.

Im Anschluß an eine Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, aus der Sicht zum Zeitpunkt der Pensionszusage sei ausgeschlossen, daß W. in den verbleibenden sechs Dienstjahren eine derart hohe Rente erdienen könne. Lege man die bereits relativ großzügigen Versorgungsgrundsätze für Beamte zu Grunde, sei allenfalls ein Rentenanspruch von 3 v.H. des letzten Gehalts für jedes noch verbleibende Dienstjahr zu berücksichtigen. Dies führe zu einer maximalen Rückstellung von 128.536,– DM. Soweit eine darüber hinausgehende Rückstellung den Gewinn gemindert habe, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Unter Verzicht auf die Drittelung nahm die Klägerin die entsprechend geänderten Steuerbescheide für 1983 hin.

Am 20. Juli 1986 änderte die Klägerin die Pensionszusage im Einvernehmen mit W. dahin, daß die Alters- und Invalidenrente auf 45 v.H. des letzten Gehalts reduziert und der Beginn der Rentenzahlung auf den Ablauf des 70. Lebensjahres hinausgeschoben wurde. Zugleich wurde vereinbart, daß W. erst mit Ablauf des 70. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheiden werde. In ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1986 bis 1988 bildete die Klägerin dafür Pensionsrückstellungen in Höhe von (11 × 3 v.H. =) 33 v.H. des Gehalts für W., die das Finanzamt wiederum nach einer Außenprüfung auf die schon früher zugestandenen (6 × 3 v.H. =) 18 v.H. verringerte. Es hielt die Änderung der Pensionszusage für unbeachtlich, weil sie im Verhältnis zu einem Nichtgesellschafter nicht vorstellbar wäre und nur in der Gesellschafterstellung des W. begründet sei. Ein fremder Angestellter hätte sich auf solch eine Verschlechterung der Pensionszusage nicht eingelassen. Wiederum nahm die Klägerin die Veranlagungen entsprechend den Außenprüfungsergebnissen hin.

Gleichwohl bildete sie in der Folgezeit, nämlich zum 31. Dezember 1989 bis 1991, weiter Pensionsrückstellungen auf der Grundlage der 33 v.H. für W., und zwar in nachstehender Höhe:

zum 31.12.1989

304.064,– DM

zum 31.12.1990

343.033,– DM

zum 31.12.1991

390.425,– DM

Nach einer dritten Außenprüfung minderte das Finanzamt die Rückstellungen wiederum wie folgt auf 18 v.H.:

zum 31.12.1989

um 127.778,– DM

auf 176.286,– DM

zum 31.12.1990

um 142.399,– DM

auf 200.634,– DM

zum 31.12.1991

um 163.086,– DM

auf 227.339,– DM

Daraus ergaben sich verdeckte Gewinnausschüttungen von:

1989

127.778,– DM

1990

14.621,– DM

1991

20.687,– DM

Beim Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 bis 1992 kürzte das Finanzamt die betrieblichen Schulden um die genannten Minderungsbeträge bei den Rückstellungen.

Unter anderem wegen der dadurch erforderlichen Korrekturen erließ das Finanzamt am 31. Januar 1994 gemäß § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1989 bis 1991, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Zerlegungsbescheide für diese Jahre sowie gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990, 1991 und 1992. Auf sämtliche genannten Bescheide wird inhaltlich Bezug genommen (Fundstellen Blatt 27 der FG-Akten). Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 27. Januar 1995 zurück.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Minderung der Pensionsrückstellungen für W., die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen sowie beim Einheitswert des Betriebsvermögens gegen die Kürzung der betrieblichen Schulden um die genannten Minderungsb...

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