Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit bei verschiedenen, in einem überschaubaren Teil eines Stadtgebiets ansässigen Kunden des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein EDV-Systemberater bei seiner Auswärtstätigkeit bei verschiedenen Kunden an unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in einem überschaubaren Stadtteil beschäftigt, handelt es sich um eine Beschäftigung an derselben Tätigkeitsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG mit der Folge der Beschränkung der Verpflegungspauschalen auf drei Monate.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist im Rahmen eines Haftungsbescheids für den Zeitraum 2003, ob Fahrten als Dienstreisen oder als Fahrten zwischen Wohnung und mehreren Arbeitsstätten zu behandeln sind und ob die Klägerin Mehraufwendungen für Verpflegung pauschal und steuerfrei vergüten konnte.

Die Klägerin betreibt EDV-Systemberatung und die Entwicklung von Software. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer (M) führte die Entwicklungsarbeiten zunächst in seinem Büro in L und später, ab dem Spätjahr 2000 in S durch. Abnehmer der Software waren die P AG sowie die Firmen A, B, C und D, die ihre Rechenzentren allesamt in einem westlich der Innenstadt von D gelegenen Gebiet haben (zu Lage vgl. Kartenausschnitt, Bl. 53 Einspruchsakte - EA -) und zwar in der P-Straße ... und H-Straße ... (P AG), H-Straße ... und ... (C) sowie Pf-Straße ... (D). Die Entfernung der einzelnen Rechenzentren zueinander beträgt jeweils ca. 1,5 km (vgl. Routenplaner, Bl. 50 und 53 f. EA). M wies die Kunden jeweils in deren Räumen in die von ihm entwickelten Programme ein.

Nach den Angaben der Klägerin arbeitete M monatlich 160 Stunden im eigenen Büro und 136 Stunden in den Rechenzentren der Kunden. Ihm stand ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil hieraus wurde bis Ende September des Streitjahres 2003 nach der 1 %-Regelung angesetzt, für die Zeit danach wurde ein Fahrtenbuch geführt. Die Fahrten zwischen L bzw. S und D blieben bei der Versteuerung unberücksichtigt. Die Klägerin vergütete M Mehraufwendungen für Verpflegung pauschal und steuerfrei (arbeitstäglich 6 € ab 2002).

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah der Beklagte die Fahrten zu den Rechenzentren nicht als Dienstreisen, sondern als Fahrten zwischen der Wohnung und mehreren Arbeitsstätten an, auf welche die 0,03 %-Regelung des EStG anzuwenden sei. Außerdem unterwarf er die gezahlten Verpflegungspauschalen der Besteuerung. Am 27.07.2004 erließ er einen auf § 42d EStG gestützten Haftungsbescheid gegen die Klägerin über insgesamt 12.487 € Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Hiervon entfiel auf die Verpflegungspauschalen ein Betrag von 661,11,- € (Bl. 73 LohnSt-Akten). Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10.02.2005).

Mit Urteil vom 13.09.2006 (3 K 1343/05) wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung mit Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07 - (BFHE 222, 391) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurück. In seiner Begründung führte der BFH im Wesentlichen aus: Bei den Fahrten des M zwischen dem Büro in S und den Rechenzentren in D handele es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Rechenzentren in D seien betriebliche Einrichtung von Kunden des Arbeitgebers und als solche keine (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätten des M. Dieser sei dort jeweils auswärtig tätig und eine auswärtige Tätigkeitsstätte werde auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Hinsichtlich der Lohnversteuerung der an M gezahlten Verpflegungspauschalen hielt der BFH die Feststellungen des Finanzgerichts in Bezug auf die von M im Streitjahr im Einzelnen aufgesuchten Tätigkeitsstätten und die jeweilige Dauer der Aufenthalte für unzureichend bzw. widersprüchlich.

Die Klägerin trägt nunmehr vor: Die Rechnungen der Klägerin seien im Jahre 2003 allesamt gegenüber Firma B gestellt worden. Denn von dort aus seien die Tätigkeit der Klägerin für die verschiedenen Unternehmen, für die sie tätig war, koordiniert worden. Tatsächlich aber sei M etwa zu 75 % am Standort der Firma C, H-Straße ... in D tätig gewesen. Im Übrigen sei er an den Standorten P AG H-Straße ..., Firma C, H-Straße ..., P AG P-Straße ... sowie Firma D, Pf-Straße ... in D eingesetzt worden. Detaillierte Unterlagen stünden heute nicht mehr zur Verfügung. Die Beschränkung der Pauschalen des Verpflegungsmehraufwandes seien nicht gerechtfertigt. Das Gesetz differenziere nicht danach, ob unterschiedliche Tätigkeitsstätten 1,5 oder 2 oder 5 km voneinander entfernt seien. Vielmehr werde allein darauf abgestellt, ob es sich überhaupt um unterschiedliche Tätigkeitsstätten handele.

Die Klägerin beantragt,

  • den Haftungsbescheid vom 27.07.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 10.02.2005 aufzuheben.

Der Beklagte b...

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