Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Beleg- und Buchnachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Beleg- und Buchnachweis bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung genügt die Vorlage einer Vollmacht ohne konkreten Bezug zu der Lieferung eines Kraftfahrzeuges in einen anderen Mitgliedstaat nicht.

 

Normenkette

UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6a; UStDV §§ 17a, 17c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen V R 71/05)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen und unterwirft seine Umsätze der Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften.

Durch die Auswertung von Kontrollmaterial des Bundesamtes für Finanzen vom 13. Dezember 2001 (Blatt 54, 55 der Prozessakte) wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Jahr 2001 die Lieferung eines Kraftfahrzeuges als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hatte (Blatt 51, 53 der Prozessakte). Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit Rechnung vom 15. Februar 2001 einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz CL 500 Coupe an die Firma S.A.R.L. S in A, Frankreich -S- zum Kaufpreis von 168.100 DM geliefert hatte. Der PKW wurde im Auftrag der S durch den beauftragten G abgeholt und der Kaufpreis in bar gezahlt (Blatt 4 der Umsatzsteuerakte VZ 2001). Nach Angaben des Klägers sei das Fahrzeug im Internet angeboten worden und die Bestellung des Fahrzeugs telefonisch erfolgt. Die Verhandlungen seien mit Herrn A geführt worden und das Fahrzeug durch G am 15. Februar 2001 und mit französischem Kennzeichen abgeholt worden.

Der Kläger legte hierzu folgende Unterlagen vor:

  • die von ihm ausgestellte Rechnung vom 15. Februar 2001 (Blatt 9 der Prozessakte),
  • eine Vollmacht der S ohne Datumsangabe, nach der G berechtigt sei, im Namen der S Fahrzeuge in Empfang zu nehmen und sich verpflichte, diese nach Frankreich zu exportieren, und welche mit der Unterschrift des A als Geschäftsführer, einem Firmenstempel mit dem Namen der S unter Angabe einer Adresse in Paris sowie der aufgedruckten Adresse der S in A versehen war (Blatt 10 der Prozessakte),
  • eine Kopie des Ausweises des A sowie eine Kopie des Ausweises des G (Blatt 11, 12 der Prozessakte),
  • einen Auszug aus dem französischen Handelsregister über die Eintragung der S unter der Angabe von A als Geschäftsführer (Blatt 13-16 der Prozessakte),
  • sowie eine Auskunft des Bundesamtes für Finanzen vom 1. März 2001, nach der die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der S gültig sei und mit der angegebenen Adresse übereinstimme (Blatt 17 der Prozessakte).

Nach dem dem Beklagten vorliegenden Kontrollmaterial des Bundesamtes für Finanzen ist die Firma S aber nicht zu ermitteln und seit 1992 nicht mehr aktiv. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer stellte weiterhin fest, dass eine Übernahmebestätigung des beauftragten G und dessen Versicherung, das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, fehlen würde. Der Prüfer kam daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen würden und die im Voranmeldungszeitraum Februar 2001 als steuerfrei behandelte Fahrzeuglieferung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei (Blatt 4 der Umsatzsteuerakte VZ 2001).

In dem Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 5. Februar 2003 unterwarf der Beklagte, der Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers folgend, den vorgenannten Umsatz der Umsatzsteuer. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Der Kläger trägt vor, er sei seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und hätte sich bei der Übergabe des Fahrzeuges eine Vollmacht des überführenden G vorlegen lassen. Aus dieser würde sich ergeben, dass sich G verpflichtet hätte, das Fahrzeug ins Ausland zu verbringen. Zudem hätte er Kopien der französischen Personalausweise des G und des A gefertigt, aus denen sich sowohl die Nationalität als auch der Wohnort des Geschäftsführers der S sowie des Bevollmächtigten G ergeben würden. Er hätte sich weiter einen aktuellen französischen Handelsregisterauszug vorlegen lassen, aus dem A als Geschäftsführer der S hervorgehen würde. Die aufgezeichnete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der S sei durch die qualifizierte Bestätigungsangabe beim Bundesamt für Finanzen als zutreffend verifiziert worden. Aus der qualifizierten Bestätigungsabfrage würde sich auch ergeben, dass das Unternehmen S zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bestanden hätte. Er hätte daher den Kaufvertrag mit der tatsächlich existierenden S abgeschlossen und die richtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass S schon seit 1992 ohne Umsätze gewesen sein sollte. Denn die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen sei auch für den Beklagten bindend und er könne hieraus zumindest Vertrauensschutz herleiten. Er hätte auch als Gewerbetreibender gar nicht die Möglichkeit staatlicher Stellen, sich ...

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