Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Mitgliedsbeiträge der Mitglieder eines Golfclubs sind als Entgelt für die Überlassung des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsports entsprechend der Rechtsprechung des EuGH steuerbar.

§ 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG ist richtlinienkonform so auszulegen, dass unter den Begriff der sportlichen Veranstaltung auch die Überlassung von Sportstätten fällt. Damit sind Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Golfclubs, die als Entgelt für die Überlassung von Sportstätten anzusehen sind, steuerfrei.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 22 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen V R 69/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung einer Golfanlage zusteht.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein; er wurde am 29.09.1999 gegründet. Vereinszweck lt. Satzung ist die Pflege und Förderung des Golfsports; dieser wird verwirklicht durch Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, Ausbildung von Übungsleitern, Einführung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen zur Ausübung des Sports, Teilnahme an regionalen und überregionalen Verbandsspielen, sowie Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen. Mit vorläufiger Bescheinigung vom 14.01.2000 und Freistellungsbescheid vom 28.11.2001 wurde der Kläger als gemeinnützig anerkannt.

In den Jahren 2000 bis 2002 errichtete der Kläger die ersten 9 Spielbahnen einer geplanten 18-Loch-Anlage.

Im Streitjahr 2000 hatte der Kläger Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 3.900 DM und in 2001 in Höhe von 39.550 DM. Die Erlöse für den auf der Driving Range erteilten Unterricht betrugen 289,22 DM in 2000 und 1.898,00 DM in 2001.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Unterrichtsvergütungen als steuerpflichtige Umsätze - Unterrichtsentgelte 16% und Aufnahmegebühren 7% - und machte Vorsteuern aus der Errichtung der Golfanlage, dem Kauf von Betriebsvorrichtungen, sowie aus laufenden Kosten in Höhe von 4.371,55 DM in 2000 und 315.192,96 DM in 2001 geltend.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 21.08.2003 dargestellt ist, erließ der Beklagte am 24.09.2003 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, mit denen er mangels Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge und wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus Golfunterricht den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht anerkannte.

Die Einsprüche, zu deren Begründung der Kläger sich auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2002 Rs. C-174/00 berief, wurden mit Einspruchsentscheidung vom 07.10.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, nach dem Urteil des EuGH vom 21.03.2002 Rs. C-174/00 seien die Jahresbeiträge der Mitglieder Gegenleistung für die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen und damit steuerbar. Der Vorsteuerabzug sei gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur dann ausgeschlossen, wenn mit den zugrunde liegenden Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerfreie Umsätze ausgeübt würden. Zwar seien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m) der 6. EG-Richtlinie bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, steuerfrei. Diese Richtlinienbestimmung sei jedoch nicht in das deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden; deshalb könne der Beklagte sich nicht auf die Steuerfreiheit der Umsätze berufen.

Der Kläger beantragt,

  • unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 vom 24. September 2003 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2004 die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 entsprechend den erklärten Beträgen festzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, Deutschland sei seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie durch Abschnitt 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) nachgekommen, indem das nationale Recht zur Erreichung des Ziel der Steuerfreistellung der Mitgliedsbeiträge von deren Nicht-Steuerbarkeit ausgegangen sei.

Durch das EuGH-Urteil vom 21.03.2002 Rs. C-174/00 trete im Ergebnis keine Änderung ein. Werde nunmehr auf Antrag - entgegen Abschnitt 4 UStR - Steuerbarkeit unterstellt, greife die übergeordnete Steuerbefreiung der 6. EG-Richtlinie. Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils vom 21.03.2002 sei keine Gesetzesänderung in Gang gebracht worden, die das Recht auf Nichtbesteuerung eines grundsätzlich nach Gemeinschaftsrecht befreiten wirtschaftlichen Vorgangs, sei es durch Nichtsteuerbarkeit oder Steuerbefreiung, ohne Optionsmöglichkeit aufhebe. Das berechtigte Interesse der Steuerpflichtigen in die Rechtssicherheit de...

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